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Die Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung soll den Hinweis auf die Straf-
bestimmungen der Art. 23 und 28 Abs. 1 enthalten.
Art. 12.
In der Steuererklärung ist der Jahresertrag aus Kapitalen und Renten anzugeben,
berechnet nach dem Stande am maßgebenden Tage, welcher für die Entrichtung der
Steuer auf das Steuerjahr entscheidet. Dem Steuerpflichtigen steht frei, den Gesamt-
jahresertrag in einer Summe anzugeben.
Besonders anzuführen sind:
1) die in Art. 10 Abs. 1 bezeichneten Renten,
2) der Geldwert der in Art. 8 Abs. 4 bezeichneten Naturalbezüge; dem Steuer-
pflichtigen ist aber gestattet, statt der ziffermäßigen Angabe diejenigen tatsäch-
lichen Nachweisungen aufzunehmen, deren die Steuerbehörde zu eigener Schätzung
bedarf.
Der hienach angegebene Ertrag ist für den Steueransatz unmittelbar maßgebend.
Die in Art. 7 genannten Steuerpflichtigen haben den Steuererklärungen eine nähere
Berechnung ihres steuerbaren Kapital-- und Rentenertrags unter Angabe der gemachten
Abzüge oder der Beträge, für welche Steuerfreiheit beansprucht wird, beizufügen, auch
auf Verlangen die zur Prüfung dieser Berechnungen erforderlichen Unterlagen zu liefern.
Art. 13.
Für Personen, welche unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft oder Pfleg-
schaft stehen, sowie für die in Art. 3 aufgeführten Steuerpflichtigen sind die Steuer-
erklärungen von deren Vertretern abzugeben. An Stelle des im Konkurs befindlichen
Gemeinschuldners hat in Ansehung der Konkursmasse der Konkursverwalter die Steuer-
erklärung abzugeben. Die Vertreter sind für die Richtigkeit ihrer Steuererklärungen
und für die Entrichtung der Steuer verantwortlich.
Personen, welche infolge von Abwesenheit oder Krankheit nicht im stande sind. die
Steuererklärungen selbst abzugeben, können hiezu Bevollmächtigte bestellen.
Die Abgabe der Steuererklärung seitens eines von mehreren Vertretern befreit die
übrigen Verpflichteten von ihrer Verbindlichkeit zur Abgabe der Steuererklärung.
Zum Zweck der Sicherung der Besteuerung der Erträgnisse aus Kapitalen und
Renten, welche von einer seitens eines württembergischen Nachlaßgerichts angeordneten