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Die Verbindlichkeit zur Nachzahlung der Steuer und des Steuernachtrags geht auf
die Erben nur bis zur Höhe ihres Erbanteils über.
Die Verjährung der Nachforderungen zurückgebliebener Steuern läuft vom Schlusse
des Steuerjahres an, für welches die Steuer zu entrichten war; die Verjährung des
Steuernachtrags beginnt mit dem Tage, an welchem die gesetzliche bezw. die verlängerte
Anmeldefrist abgelaufen ist. Die Verjährung der Nachforderung der durch eine fortge-
setzte Steuergefährdung hinterzogenen Steuern läuft vom Schlusse des letzten Steuer-
jahres an, auf welches die fortgesetzte Steuergefährdung sich zurückerstreckt. Die Ver-
jährung wird durch urkundliche Aufforderung zur Zahlung von seiten der Steuerver-
waltung, bezüglich der hinterzogenen Steuern (Abs. 1) außerdem durch Untersuchungs-
handlungen unterbrochen, welche in dem Strafverfahren wegen Steuergefährdung gegen
den Steuerpflichtigen gerichtet werden.
Die Verjährung der Rückforderung läuft vom Schlusse des Steuerjahres an, für
welches die Steuer zu entrichten war, und wird durch das Anbringen der Rückforderung
bei dem Bezirkssteueramt oder einer diesem vorgesetzten Behörde unterbrochen.
Art. 30.
Die Kosten der Aufnahme und des Einzugs der Kapitalsteuer fallen der Staatskasse
zur Last.
Art. 31.
Gegenwärtiges Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetze, betreffend die Einkommen-
steuer, vom 8. August 1903 in Wirksamkeit.
Auf Verfehlungen, welche unter der Herrschaft des früheren Gesetzes verübt worden
sind, jedoch erst nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes zur Aburteilung
gelangen, ist das gegenwärtige Gesetz, soweit es mildere Bestimmungen enthält, anzuwenden.
Unsere Ministerien der Justiz und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieses
Gesetzes beauftragt.
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 8. August 1903.
Wilhelm.
Breitling. Zeyer. v. Soden. Weizsäcker.
Gedruckt in der Buch druckerei Ghr. Scheufele in Stuttgart.