Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

328 
Die Verbindlichkeit zur Nachzahlung der Steuer und des Steuernachtrags geht auf 
die Erben nur bis zur Höhe ihres Erbanteils über. 
Die Verjährung der Nachforderungen zurückgebliebener Steuern läuft vom Schlusse 
des Steuerjahres an, für welches die Steuer zu entrichten war; die Verjährung des 
Steuernachtrags beginnt mit dem Tage, an welchem die gesetzliche bezw. die verlängerte 
Anmeldefrist abgelaufen ist. Die Verjährung der Nachforderung der durch eine fortge- 
setzte Steuergefährdung hinterzogenen Steuern läuft vom Schlusse des letzten Steuer- 
jahres an, auf welches die fortgesetzte Steuergefährdung sich zurückerstreckt. Die Ver- 
jährung wird durch urkundliche Aufforderung zur Zahlung von seiten der Steuerver- 
waltung, bezüglich der hinterzogenen Steuern (Abs. 1) außerdem durch Untersuchungs- 
handlungen unterbrochen, welche in dem Strafverfahren wegen Steuergefährdung gegen 
den Steuerpflichtigen gerichtet werden. 
Die Verjährung der Rückforderung läuft vom Schlusse des Steuerjahres an, für 
welches die Steuer zu entrichten war, und wird durch das Anbringen der Rückforderung 
bei dem Bezirkssteueramt oder einer diesem vorgesetzten Behörde unterbrochen. 
Art. 30. 
Die Kosten der Aufnahme und des Einzugs der Kapitalsteuer fallen der Staatskasse 
zur Last. 
Art. 31. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetze, betreffend die Einkommen- 
steuer, vom 8. August 1903 in Wirksamkeit. 
Auf Verfehlungen, welche unter der Herrschaft des früheren Gesetzes verübt worden 
sind, jedoch erst nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes zur Aburteilung 
gelangen, ist das gegenwärtige Gesetz, soweit es mildere Bestimmungen enthält, anzuwenden. 
Unsere Ministerien der Justiz und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieses 
Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 8. August 1903. 
Wilhelm. 
Breitling. Zeyer. v. Soden. Weizsäcker. 
Gedruckt in der Buch druckerei Ghr. Scheufele in Stuttgart.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.