Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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4) In den Artikeln 81 und 82 ist je der letzte Absatz zu streichen. 
5) Der Artikel 83 — Anderung des Katasters infolge äußerer Verhältnisse — 
fällt aus. 
6) Der Artikel 84 — Fortführung des Katasters — erhält als Artikel 83 und 84 
folgende Fassung: 
Art. 83. 
Fortführung des latasters. 
Die Berichtigung der Steuerkapitale infolge entdeckter Fehler oder eingetretener 
Veränderungen der Steuerobjekte (Art. 80 bis 82) hat bei der auf die Entdeckung des 
Fehlers oder den Eintritt der Veränderung nächstfolgenden Katasterberichtigung zu 
geschehen. 
Die Berichtigung des Steuerkatasters nach Maßgabe der Bestimmungen in Art. 80 
bis 82 ist von der örtlichen Steuersatzbehörde alljährlich am Anfang des Kalenderjahrs 
vorzunehmen. 
Die hienach in den Ortsgebäudekatastern vorgenommenen Anderungen sind binnen 
dreißig Tagen vom Anfang des Kalenderjahrs an dem Bezirkssteueramt anzuzeigen, welches 
dieselben unter Zuziehung von zwei Bezirksschätzern und, soweit dies wegen erhobener 
Anstände oder wegen der Bedeutung der Steuerobjekte geboten erscheint, eines Orts- 
schätzers zu prüfen, sofort die Kapitalwerte der einzelnen Gebäude richtig zu stellen, die 
Steuerkapitale zu berechnen und den Katasterbetrag der Gemeinden festzusetzen hat. 
Bei den Neuschätzungen ist insbesondere darauf zu sehen, daß dieselben zu der Ein- 
schätzung anderer in demselben Ort befindlichen Gebäude in ein richtiges Verhältnis 
gesetzt werden. 
Hinsichtlich der Eröffnung der vom Bezirkssteueramt festgestellten Steueranschläge 
und hinsichtlich etwaiger Beschwerden finden die Bestimmungen in Art. 79 sinngemäße 
Anwendung, mit der Maßgabe, daß die Dauer der Auflegung des Einschätzungsergeb- 
nisses (Art. 61 Abs. 1) auf fünfzehn Tage festgesetzt wird. 
Das berichtigte Steuerkataster bildet vom folgenden Steuerjahr an die Grundlage 
der Steuererhebung.
	        
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