336
4) In den Artikeln 81 und 82 ist je der letzte Absatz zu streichen.
5) Der Artikel 83 — Anderung des Katasters infolge äußerer Verhältnisse —
fällt aus.
6) Der Artikel 84 — Fortführung des Katasters — erhält als Artikel 83 und 84
folgende Fassung:
Art. 83.
Fortführung des latasters.
Die Berichtigung der Steuerkapitale infolge entdeckter Fehler oder eingetretener
Veränderungen der Steuerobjekte (Art. 80 bis 82) hat bei der auf die Entdeckung des
Fehlers oder den Eintritt der Veränderung nächstfolgenden Katasterberichtigung zu
geschehen.
Die Berichtigung des Steuerkatasters nach Maßgabe der Bestimmungen in Art. 80
bis 82 ist von der örtlichen Steuersatzbehörde alljährlich am Anfang des Kalenderjahrs
vorzunehmen.
Die hienach in den Ortsgebäudekatastern vorgenommenen Anderungen sind binnen
dreißig Tagen vom Anfang des Kalenderjahrs an dem Bezirkssteueramt anzuzeigen, welches
dieselben unter Zuziehung von zwei Bezirksschätzern und, soweit dies wegen erhobener
Anstände oder wegen der Bedeutung der Steuerobjekte geboten erscheint, eines Orts-
schätzers zu prüfen, sofort die Kapitalwerte der einzelnen Gebäude richtig zu stellen, die
Steuerkapitale zu berechnen und den Katasterbetrag der Gemeinden festzusetzen hat.
Bei den Neuschätzungen ist insbesondere darauf zu sehen, daß dieselben zu der Ein-
schätzung anderer in demselben Ort befindlichen Gebäude in ein richtiges Verhältnis
gesetzt werden.
Hinsichtlich der Eröffnung der vom Bezirkssteueramt festgestellten Steueranschläge
und hinsichtlich etwaiger Beschwerden finden die Bestimmungen in Art. 79 sinngemäße
Anwendung, mit der Maßgabe, daß die Dauer der Auflegung des Einschätzungsergeb-
nisses (Art. 61 Abs. 1) auf fünfzehn Tage festgesetzt wird.
Das berichtigte Steuerkataster bildet vom folgenden Steuerjahr an die Grundlage
der Steuererhebung.