Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

345 
3) der Gewerbesteuer — die im Lande betriebenen stehenden Gewerbe jeder Art, 
wogegen der Gewerbebetrieb im Umherziehen der durch das Gesetz vom 15. De- 
zember 1899 (Reg. Blatt S. 1163) geregelten Wandergewerbesteuer unterliegt. 
Insbesondere unterliegen: 
zu Ziff. 1 lit. b unter der dort ausgesprochenen Einschränkung, daß sie nicht 
durch Gegenleistungen ausgeglichen werden, der Gefällsteuer: 
die Berechtigungen zum Streusammeln, zur Harz-, Ackerich-, Weide- 
und Grasnutzung, zur Fischerei, zum Holzbezug, sowie, abgesehen von den 
dinglichen Gewerbeberechtigungen, die mit einem Gebände verbundenen nutz- 
baren Rechte; 
zu Ziff. 3 der Gewerbesteuer: 
die unterirdisch betriebenen Bergwerke und die Mineralbrunnen, 
die mit einem Gebäude im Zusammenhang stehenden gewerblichen Ein- 
richtungen und dinglichen Gewerbeberechtigungen, 
die Kommissionäre, Makler (Sensale), Herausgeber (Verleger) von 
Zeitungen und Zeitschriften, 
der Geschäftsbetrieb der Erwerbs= und Wirtschaftsgenossenschaften. 
Die Privateisenbahnen unterliegen mit ihren Grundflächen und Gebäuden sowie 
mit ihrem Gewerbebetrieb der Besteuerung nach Maßgabe des gegenwärtigen Gesetzes. 
Art. 2. 
Ausnahmen. 
Von der Besteuerung bleiben frei: 
1) Die zu der Krondotation gehörigen Grundstücke und Gebäude samt Zugehör. 
2) Das Eigentum des Staats und der ganz oder teilweise auf Kosten des Staats 
zu unterhaltenden Anstalten, insbesondere auch die vom Staate selbst betriebenen 
Gewerbe. 
3) Die ihrer Hauptbestimmung nach zum öffentlichen Gebrauch dienenden Grund- 
3
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.