Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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welche entweder in Beziehung auf Besteuerung bisher ein Ganzes bildeten, oder ein 
gemeinschaftliches Güterbuch haben, werden übrigens nur als ein Steuerdistrikt behandelt. 
Art. 5. 
f#atasterkommission. 
Zur Leitung des Geschäfts nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes und 
den zu dessen Vollziehung zu erteilenden Vorschriften wird eine unmittelbar unter dem 
Finanzministerium stehende, mit den Befugnissen eines Landeskollegiums ausgestattete 
Katasterkommission niedergesetzt. 
Nach der Herstellung der neuen Kataster gehen die Geschäfte der Katasterkommission 
an das Steuerkollegium über, welches auch für die Fortführung der Kataster zu sorgen hat. 
Art. 6. 
Landesschäher. 
Zur Erzielung einer gleichmäßigen Behandlung der Grundsteuer-Einschätzungen wird 
durch das Finanzministerium auf den Vorschlag der Katasterkommission die nötige Anzahl 
von Landesschätzern aus der Mitte der Land= und Forstwirte aufgestellt. 
Art. 7. 
Gezirks-Schätzungskommissionen. 
Zur Vornahme des Einschätzungsgeschäfts in den einzelnen Oberamtsbezirken und 
Steuerdistrikten werden Bezirks-Schätzungskommissionen bestellt, welche aus einem von 
der Katasterkommission zu ernennenden Steuerkommissär und vier beeidigten Schätzern 
bestehen. 
Deren Ersatzmänner werden in gleicher Zahl und nach gleicher Art bestellt. 
Neben dem Steuerkommissär werden in diese Bezirks-Schätzungskommissionen berufen: 
1) bei der Grundsteuer: 
a. zwei durch die Katasterkommission zu ernennende Bezirksschätzer, welche nicht 
notwendig aus dem betreffenden Oberamtsbezirke genommen werden müssen; 
b. ein Nachbarschätzer; 
. ein sachverständiger Ortsschätzer.
	        
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