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den Eigentümern oder deren Vertretern Auskunft über für die Schätzung erheblich er-
scheinende tatsächliche Verhältnisse zu verlangen und von den Akten und Rechnungen
der Staats= und Gemeindebehörden und der unter öffentlicher Aufsicht stehenden Ver-
waltungen Einsicht zu nehmen. Die Vorlegung der Geschäftsbücher und die Offen-
barung der Geschäftsgeheimnisse können sie nicht verlangen.
An der Einsichtnahme gewerblicher Einrichtungen können ohne Zustimmung des
Einzuschätzenden solche Personen nicht teilnehmen, welche ein ähnliches Geschäft be-
treiben, wie der Einzuschätzende, oder welche sich mit Anfertigung der zu einem solchen
Geschäftsbetrieb nötigen Einrichtungen befassen. "
Die bei der Einschätzung von Gewerben verwendeten Personen haben alles, was
ihnen hiebei über die Gewerbe-, Vermögens= und Einkommensverhältnisse der Steuer-
pflichtigen zur Kenntnis kommt, geheim zu halten.
Eine Verletzung dieses Geheimnisses wird im Disziplinarweg bestraft, wobei gegen
die Mitglieder der Bezirksschätzungskommissionen von dem Steuerkollegium Geldstrafen
bis zu fünfzehnhundert Mark verfigt werden können.
Art. 10.
Festsetzung der Steuer.
Der Betrag der zu entrichtenden Steuer jeder Gattung (Grund= und Gefäll-,
Gebände-, Gewerbesteuer) wird für jede Etatsperiode durch das Finanzgesetz bestimmt.
Att. 11.
Herechnung und Einzug der Steuer.
Die Steuerschuldigkeiten der Pflichtigen werden in jeder Gemeinde auf Kosten der
letzteren berechnet und eingezogen.
Die Steuer des einzelnen ist je in den ersten acht Tagen jeden Monats mit
½/15 des Jahresbetrags fällig, die Gewerbesteuer in dem Falle des Art. 100 Abs. 2 mit
dem Tag der Einstellung des Geschäfts.
Die Gemeinde hat ihre gesamte Steuerschuld in Monatsraten und zwar je vor
Ablauf des Monats an die Amtspflege und diese an die Staatskasse kostenfrei abzu-
liefern (8§ 115 und 116 der Verfassungsurkunde).