Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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Zweiter Titel. 
Besondere Bestimmungen für das Grund- und Gefällkataster. 
I. Grundlage für das Steuerkataster. 
Art. 17. 
Die Grundlage für das Steuerkataster (Art. 68) bildet bezüglich der Markungs- 
fläche das Primärkataster, bezüglich des Flächengehalts der einzelnen Parzellen und 
Kulturarten aber das nach dem Primärkataster, dem Ergänzungsband und den Meß- 
urkundenheften bis zur Zeit der Steuereinschätzung berichtigte und ergänzte Güterbuch. 
II. Bestimmungen über die Einschätzung. 
1) Allgemeine Rormen. 
Art. 18. 
Die Steuereinschätzung hat in der Art zu geschehen, daß 
1) die Grundstücke jeder Kulturart (Benützungsart) im Steuerdistrikt, soweit dies 
durch die nachfolgenden Bestimmungen vorgeschrieben ist, in Klassen eingeteilt 
werden, bezw. die bestehende Klassifikation geprüft und soweit nötig berichtigt wird; 
daß 
2) für jede Kulturart und Klasse der Steueranschlag vom Morgen und vom Hektar 
festgesetzt und 
3) durch Anwendung dieses Steueranschlags auf den Flächengehalt des betreffenden 
einzelnen Grundstücks (Parzelle) dessen Steuerkapital berechnet wird, von welchem 
4) der Steueranschlag der Grundlasten abgezogen wird, soweit dieselben nicht schon 
bei Festsetzung des Nohertrags berücksichtigt sind (vergl. Art. 33, 40, 47, 49). 
2) Einschähung der Teldgüter, der Weiderechte auf solchen und der Fischereirechte. 
Art. 19. 
Normen für die Ansscheidung der Kulturarten und ildung der Klassen im allgemeinen. 
Zum Zweck der Einschätzung sind die Feldgüter (landwirtschaftlich benützten Grund- 
stücke) eines jeden Steuerdistrikts nach ihrer Benützungsart zur Zeit der Einschätzung
	        
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