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Bei den Neuschätzungen ist insbesondere darauf zu sehen, daß dieselben zu der
Einschätzung anderer in demselben Ort befindlichen Gebäude in ein richtiges Verhältnis
gesetzt werden.
Hinsichtlich der Eröffnung der vom Bezirkssteueramt festgestellten Steueranschläge
und hinsichtlich etwaiger Beschwerden finden die Bestimmungen in Art. 79 sinngemäße
Anwendung, mit der Maßgabe, daß die Dauer der Auflegung des Einschätzungsergeb-
nisses (Art. 61 Abs. 1) auf fünfzehn Tage festgesetzt wird.
Das berichtigte Steuerkataster bildet vom folgenden Steuerjahr an die Grundlage
der Steuererhebung.
Art. 84.
Fortsetzung.
Die wegen des Wechsels in der Person der Steuerpflichtigen alljährlich vor-
zunehmende Berichtigung des Gebäudekatasters hat durch die örtliche Steuersatzbehörde
am Anfang des Kalenderjahrs zu geschehen.
Bestimmungen für die Revision des Gebäudekatasters.
Art. 85.
Voranssetzungen und Verfahren.
Die Gebäudekataster des Landes sind innerhalb geeigneter Zeiträume, erstmals
nicht vor dem Jahre 1904, einer allgemeinen Prüfung dahin zu unterwerfen, ob seit
der letztmaligen Einschätzung der Gebäude in einem Steuerdistrikt der Kapitalwert
sämtlicher Gebäude oder eines Teils derselben sich mindestens um zwanzig Prozent
bleibend erhöht oder vermindert hat. Trifft dies nach dem Ermessen der Steuer-
verwaltung in einem Steuerdistrikt zu, so hat eine allgemeine Revision der Steuerkapitale
sämtlicher Gebäude desselben stattzufinden und sind auch die Steuerkapitale derjenigen
Gebäude zu berichtigen, bei welchen die Veränderung weniger als zwanzig Prozent beträgt.
Die Steuerdistrikte, in welchen hienach eine Berichtigung des Gebäudekatasters vor-
zunehmen ist, werden von dem Steuerkollegium bestimmt.
Die Revision des Gebäudekatasters wird durch das Bezirkssteneramt unter Zuziehung