Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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Dem  Eigentümer  oder  Nutznießer  eines  Gebäudes  steht  bezüglich  des  Steueranschlags
desselben  das  Recht  der  Beschwerde  zu.

Soweit  die  einkommenden  Beschwerden,  welche  der  Ortsvorsteher  dem  Bezirkssteueramt
  zu  übergeben  hat,  nicht  durch  Verzicht  der  Beteiligten  oder  durch  Erkenntnis  der
Katasterkommission  ihre  Erledigung  finden,  sind  sie  auf  weitere  —  nach  den  Bestimmungen
des  Schlußsatzes  von  Art.  57  erfolgende  —  Berufung  des  Beschwerdeführers  dem
Finanzministerium  zur  endgültigen  Entscheidung  vorzulegen.

Art.  80.
gerichtigung  des  Stenerkatasters.

Wenn  ein  steuerbares  Gebäude  oder  ein  steuerbarer  Gebäudeteil  gar  nicht  oder  nicht
mit  dem  bei  der  Einschätzung  festgestellten  Kapitalwert  zur  Steuer  beigezogen  ist,  oder
wenn  gesetzlich  befreite  Gebände  oder  Gebändeteile  der  Besteuerung  unterworfen  worden
sind,  oder  wenn  sonstige  Fehler  bei  der  Einschätzung  stattgefunden  haben,  so  hat  eine
Berichtigung  des  Steuerkatasters  stattzufinden.

Art.  81.
Abgang  an  dem  Kataster.
Eine  vollständige  oder  teilweise  Abschreibung  des  Steuerkapitals  muß  erfolgen:
a.  wenn  ein  Gebäude  oder  Gebäudeteil  niedergerissen  worden,  ganz  oder  teilweise
zu  Grunde  gegangen  oder  sonst  zur  Benützung  untauglich  geworden  ist;
b.  wenn  ein  Gebäude  eine  Wertsverminderung  dadurch  erlitten  hat,  daß  es  zum
Zweck  einer  anderen  dauernden  Verwendung  baulich  umgewandelt  worden  ist
C.  wenn  einem  Gebäude  ganz  oder  teilweise  eine  Bestimmung  gegeben  worden,  für
welche  nach  Art.  2  Steuerbefreiung  begründet  ist;
d.  wenn  eine  mit  einem  Gebäude  eingeschätzte  Hofraite  verloren  gegangen,  verkleinert
  oder  auf  die  Dauer  ganz  oder  teilweise  unbenützbar  geworden  ist;
e.  wenn  eine  solche  Hofraite  ganz  oder  teilweise  der  land=  oder  forstwirtschaftlichen
Kultur  zugewendet  oder  nach  Art.  2  steuerfrei  wird.