Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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Als Gemeinden im Sinne der vorstehenden Bestimmung gelten sowohl die einfachen 
Gemeinden als auch die Gesamtgemeinden und die Teilgemeinden mit eigener juristischer 
Persönlichkeit. " 
Art. 2. 
Die Erhebung von Beiträgen zu den Kosten der Herstellung oder Unterhaltung von 
Anlagen, Anstalten und Einrichtungen, welche durch das öffentliche Interesse erfordert 
werden, von denjenigen Grund= und Gebäudebesitzern oder Gewerbetreibenden, welchen 
aus diesen Anlagen, Anstalten oder Einrichtungen besondere wirtschaftliche Vorteile er- 
wachsen, unterliegt besonderer gesetzlicher Regelung. 
Art. 3. 
Die Gemeinden dürfen für die Benützung der von ihnen im öffentlichen Interesse 
unterhaltenen Anlagen, Anstalten und Einrichtungen besondere Vergütungen — Gebühren 
— erheben. 
Wenn die Benützung solcher Anlagen, Anstalten und Einrichtungen den Beteiligten 
zur Zwangspflicht gemacht ist, so bedarf die Einführung der Erhebung von Gebühren 
hiefür und die Festsetzung der Höhe derselben der Genehmigung der Kreisregierung. 
Dasselbe gilt, wenn Markt= und Meßgebühren eingeführt oder erhöht werden sollen. 
Brücken= und Pflastergelder dürfen nicht neu eingeführt oder erhöht werden. 
Kurtaxen dürfen von Gemeinden nur mit Genehmigung der Kreisregierung eingeführt 
oder erhöht werden. 
Art. 4. 
Die einzelnen Steuern, deren Erhebung nach Maßgabe dieses Gesetzes den Gemeinden 
zukommt, sind folgende: 
1) Umlage auf Grundeigentum, Gebäude und Gewerbe, 
2) Kapitalsteuer, 
3) Einkommensteuer, 
4) Wohnsteuer, 
5) Verbrauchsabgaben, 
6) Grundstücksumsatzsteuer, 
7) Hundeabgabe.
	        
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