Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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Verfügung sämtlicher Ministerien, 
belressend die Einführung der nr#nen Rechtschreibung in den amtlichen Gebrauch der Lehörden. 
Vom 7. Januar 1903. 
In der Sitzung des Bundesrats vom 18. Dezember 1902 haben die verbündeten 
Regierungen vereinbart, die für den Schulunterricht vorgesehene einheitliche Rechtschreibung 
vom 1. Januar 1903 an auch in den amtlichen Gebrauch aller Behörden des Reichs und 
der Bundesstaaten, insbesondere bei allen amtlichen Veröffentlichungen, einzuführen. 
Demgemäß werden die württembergischen Staats= und Gemeindebehörden angewiesen, 
im amtlichen Verkehr, insbesondere bei allen amtlichen Veröffentlichungen, die neue ein- 
heitliche Rechtschreibung anzuwenden, wie sie sich aus den im Auftrage des K. Ministeriums 
des Kirchen= und Schulwesens herausgegebenen „Regeln für die deutsche Rechtschreibung 
nebst Wörterverzeichnis“ Stuttgart, J. B. Metzler'scher Verlag 1902, ergibt. 
Die vorhandenen nach der bisherigen Schreibweise gefertigten Formulare dürfen 
aufgebraucht werden. · 
Stuttgart, den 7. Januar 1903. 
Breitling. v. Soden. Pischek. Weizsäcker. v. Schnürlen. Zeyer. 
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Verfügung des Ministeriums des Junern, 
betreffend die Ergänzung einiger Vollzugsverfügungen zur Gewerbeordnung. 
Vom 27. Dezember 1902. 
In Ergänzung der Verfügungen des Ministeriums des Innern vom 26. März 1892, 
betreffend den Vollzug der Gewerbeordnung (Reg. Blatt S. 59), 
vom 20. September 1900, betreffend den Vollzug der Kaiserlichen Verordnung vom 
9. Juli 1900 über die Inkraftsetzung der im § 154 Abs. 3 der Gewerbeordnung ge- 
troffenen Bestimmung und der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 13. Juli 1900, 
betreffend die Ausführungsbestimmungen des Bundesrats über die Beschäftigung von 
jugendlichen Arbeitern und von Arbeiterinnen in Werkstätten mit Motorbetrieb (Reg. Blatt 
S. 714), 
vom 16. September 1902, betreffend die Ermittlung der in Fabriken und sonstigen
	        
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