Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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seines Grundsteuerkapitals übersteigt. Der Zuschlag darf über hundert Prozent dieses 
Mehrbetrags nicht hinausgehen. 
Die Feststellung des Verkaufswerts erfolgt alljährlich zunächst durch die örtliche 
Steuersatzbehörde. Sie wird endgültig, wenn der Steuerpflichtige nicht binnen fünfzehn 
Tagen von der ihm gemachten urkundlichen Eröffnung ihres Ergebnisses an bei der 
Steuersatzbehörde Einsprache erhebt. Wird rechtzeitig Einsprache erhoben, so erfolgt die 
endgültige Feststellung unter entsprechender Anwendung der Art. 8 bis 10 durch die für 
die Fortführung des Grundkatasters zuständigen Behörden. 
Die näheren Voraussetzungen, unter welchen ein Grundstück als Bauplatz anzusehen 
ist, und das Maß der Erhöhung des Grundsteuerkapitals innerhalb der durch Abs. 2 
gezogenen Grenze sind in einer durch die bürgerlichen Kollegien aufzustellenden Steuer- 
ordnung festzusetzen, welche der Genehmigung der Ministerien des Innern und der Finan- 
zen unterliegt. In der Steuerordnung kann auch festgesetzt werden, daß für die Berech- 
nung des steuerbaren Mehrwerts des Grundstücks an Stelle des in Abs. 2 bestimmten 
anderthalbfachen Betrags seines Grundsteuerkapitals ein höherer, jedoch nicht mehr als 
der dreifache Betrag des letzteren zu treten habe. 
Verliert ein Grundstück seine Eigenschaft als Bauplatz durch eine Abänderung des 
Ortsbauplans, so ist derjenige, welcher im Zeitpunkt der Abänderung des Ortsbauplans 
Eigentümer des Grundstücks ist, berechtigt, die auf Grund der Zuschläge bezahlten Ge- 
meindeumlagen zurückzufordern. 
Art. 14. 
Für gewerbliche Unternehmungen, welche sich mit dem Großbetrieb des Kleinhandels 
mit Waren verschiedener Gattung in der Art der Warenhäuser, Großbazare, Abzahlungs-, 
Versteigerungs= und Versandgeschäfte befassen, ist eine besondere Gewerbesteuer (Waren- 
haussteuer) nach Maßgabe des im Warengeschäft dieser Unternehmungen erzielten Jahres- 
umsatzes festzusetzen. Diese Steuer wird in Gemeinden, welche eine Gemeindeumlage 
erheben, in Form einer Erhöhung des nach Art. 12 aus dem Gewerbekataster sich erge- 
benden Umlageanteils erhoben. 
Der Ansatz der Steuer beginnt in Gemeinden bis zu 10000 Einwohnern bei einem 
Jahresumsatz von 80 000-¾, von mehr als 10 000 bis zu 50000 Einwohnern bei einem
	        
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