Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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Einkommensteuergesetzes genannten juristischen Personen und Personenvereinen von dem 
Sitz der Verwaltung in der betreffenden Gemeinde. 
Art. 1 Abs. 5 und 6 des Einkommensteuergesetzes finden entsprechende Anwendung. 
Neuanziehende sind unter demselben Vorbehalt nicht steuerpflichtig, wenn die Dauer 
des Aufenthalts nicht den Zeitraum von drei Monaten übersteigt. 
Art. 27. 
Wenn ein Steuerpflichtiger in einer anderen Gemeinde als in derjenigen des Wohn- 
oder Aufenthaltsorts oder Verwaltungssitzes gemeindesteuerpflichtige Grundstücke, Gebäude 
und Gewerbe mit einer Katastersumme von zusammen mindestens fünfhundert Mark 
besitzt, so kann die Gemeinde, in welcher der Grund= und Gebäudebesitz liegt oder der 
Gewerbebetrieb stattfindet, falls sie eine Gemeinde-Eink st erhebt, beanspruchen, 
daß ihr ein Teil des aus dem Gesamteinkommen berechneten Einheitssatzes der staat- 
lichen Einkommensteuer des Steuerpflichtigen behufs Heranziehung zu ihrer Gemeinde- 
Einkommensteuer zugewiesen wird. Der Anteil beträgt drei Viertel desjenigen Betrags 
des Einheitssatzes, welcher bei verhältnismäßiger Verteilung des letzteren nach dem Ein- 
kommen aus den verschiedenen Arten von Einkommensquellen (Art. 6 des Einkommen- 
steuergesetzes) auf den innerhalb der Markung der anteilberechtigten Gemeinde liegenden 
Grund= und Gebäudebesitz und Gewerbebetrieb entfällt. Der Abzug am Gewerbekataster 
bleibt bei der Berechnung der Katastersumme von fünfhundert Mark unberücksichtigt. 
Treffen die Voraussetzungen des Abs. 1 hinsichtlich eines in mehreren Gemeinden 
gelegenen einheitlich bewirtschafteten Waldbesitzes zu, so ist zunächst der Betrag des auf 
diesen Waldbesitz entfallenden Einheitssatzes nach Abs. 1 festzustellen, und es hat alsdann 
die Überweisung des entsprechenden Teils dieses Betrags an die einzelnen Gemeinden 
nach dem Verhältnis der auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Katasterwerte des 
Besitzes, im übrigen unter Beachtung der Vorschriften in Abs. 1 zu erfolgen. Von dem 
Ministerium des Innern können Vorschriften gegeben werden, wonach die überweisung 
des auf einen in mehreren Gemeinden gelegenen landwirtschaftlichen oder gewerblichen 
Betrieb entfallenden Betrags des Einheitssatzes an die einzelnen Gemeinden unter 
Zugrundelegung des nachhaltigen Ertrags der in den einzelnen Gemeinden gelegenen 
Teile zu geschehen hat. 
Auch der Steuerpflichtige ist berechtigt, die überweisung des in Abs. 1 bezeichneten
	        
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