Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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Art. 58. 
Das Gesetz vom 15. Dezember 1899, betreffend die Wandergewerbesteuer, erfährt 
nachstehende Anderungen: 
I. Der Abs. 2 des Art. 27 kommt in Wegfall. 
II. Die Art. 28 und 29 erhalten folgende Fassung: 
Art. 28. 
Die Höhe der für die Gemeinde zu erhebenden Wandergewerbesteuer in 
Prozenten der im einzelnen Fall zum Ansatz kommenden staatlichen Wander- 
gewerbesteuer beträgt das Fünfundzwanzigfache des Prozentsatzes, mit welchem 
das Kataster der stehenden Gewerbe für die Gemeindeumlage in Anspruch 
genommen wird. 
Wenn bei Lösung des Steuerscheins die Höhe der Gemeindeumlage des 
laufenden Etatsjahrs der betreffenden Steuerbehörde noch nicht bekannt ist, 
sind die Umlagesätze des vorangegangenen Etatsjahrs maßgebend. 
Art. 29. 
Wer ein nach Art. 15 bis 17 des gegenwärtigen Gesetzes steuerpflichtiges 
Wandergewerbe betreibt, ohne in Württemberg einen Wohnsitz zu haben, hat 
an die Amtskörperschaft desjenigen Bezirks, in welchem er seinen Steuer- 
schein löst, als Wandergewerbesteuer eine Abgabe zu entrichten, welche in 
Prozenten der im einzelnen Fall zum Ansatz kommenden Staatssteuer das 
Fünfundzwanzigfache des Prozentsatzes beträgt, mit welchem das Kataster 
der stehenden Gewerbe für die Gemeindeumlage sämtlicher Gemeinden des 
Bezirks durchschnittlich in Anspruch genommen wird. 
Die Bestimmung des Art. 28 Abs. 2 kommt auch hier zur Geltung. 
III. In Art. 31 Ziff. 1 werden die Worte: 
„Gemeinde und Oberamtsbezirk“ 
ersetzt durch: 
„Gemeindebezirk“".
	        
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