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schriften des Reichsgesetzes vom 3. Juni 1900, der zugehörigen Bundesratsbestimmungen
und der gegenwärtigen Verfügung pünktlich und gewissenhaft auszuüben und die Ein-
haltung der bezüglichen Vorschriften seitens der Tierbesitzer zu kontrollieren, von der
Einrichtung und dem Betrieb der öffentlichen Schlachthäuser und der Privatschlächtereien
Einsicht zu nehmen, sowie den Transport der Schlachttiere, die Ausführung der Schlach-
tungen und den Verkehr mit Fleisch nach den hierüber bestehenden Vorschriften zu über-
wachen. Ordnungswidrigkeiten, sofern sie von Belang sind oder nicht sofort abgestellt
werden, sind zur Kenntnis der zuständigen Polizeibehörde zu bringen. Des weiteren
haben die Fleischbeschauer die Beschaubücher ordnungsmäßig zu führen und aufzube-
wahren (§ 47 Abs. 1 und 7 der Bundesratsbestimmungen A, § 45 Abs. 4 und § 82
der gegenwärtigen Verfügung), sowie die zu statistischen Zwecken getroffenen Anordnungen
zu befolgen (§ 47 Abs. 2 der Bundesratsbestimmungen A und § 48 der gegenwärtigen
Verfügung).
Den auf Grund der genannten Vorschriften an sie ergehenden Anordnungen der
Polizeibehörden sowie der Aufsichts= und Oberaufsichtsorgane haben die Beschauer nach-
zukommen.
833.
Die Stellvertreter haben nur im Falle der Verhinderung des Beschauers in Aus-
übung seines Amtes in Tätigkeit zu treten.
Mit der übergabe der Amtsgeschäfte hat der Beschauer seinem Stellvertreter die
erforderlichen Ausrüstungsgegenstände (§ 24) zuzustellen.
g 34.
Bezüglich der Zuständigkeit der nicht als Tierarzt approbierten Beschauer zu der
Vornahme der Beschau, der Erteilung der Schlachterlaubnis und der selbständigen Beur-
teilung des Fleisches wird auf § 5, § 11 Abs. 1 und 3, § 21 Abs. 3 und § 30 der
Bundesratsbestimmungen A, bezüglich der Zuständigkeit der tierärztlichen Beschauer, so-
fern ihnen nicht die gesamte Beschau übertragen ist, auf § 11 Abs. 2 und 3, § 18 und
§ 31 a. a. O., sowie auf § 18 Abs. 1 des Reichsgesetzes vom 3. Juni 1900 und Ziff. 1
der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 10. Juli 1902 verwiesen. Jedoch steht dem
tierärztlich nicht vorgebildeten Beschauer bei Notschlachtungen (§ 1 Abs. 3 des Reichs-
gesetzes) sowie bei Hausschlachtungen, bei welchen erst nach der Schlachtung Merkmale