Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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schriften des Reichsgesetzes vom 3. Juni 1900, der zugehörigen Bundesratsbestimmungen 
und der gegenwärtigen Verfügung pünktlich und gewissenhaft auszuüben und die Ein- 
haltung der bezüglichen Vorschriften seitens der Tierbesitzer zu kontrollieren, von der 
Einrichtung und dem Betrieb der öffentlichen Schlachthäuser und der Privatschlächtereien 
Einsicht zu nehmen, sowie den Transport der Schlachttiere, die Ausführung der Schlach- 
tungen und den Verkehr mit Fleisch nach den hierüber bestehenden Vorschriften zu über- 
wachen. Ordnungswidrigkeiten, sofern sie von Belang sind oder nicht sofort abgestellt 
werden, sind zur Kenntnis der zuständigen Polizeibehörde zu bringen. Des weiteren 
haben die Fleischbeschauer die Beschaubücher ordnungsmäßig zu führen und aufzube- 
wahren (§ 47 Abs. 1 und 7 der Bundesratsbestimmungen A, § 45 Abs. 4 und § 82 
der gegenwärtigen Verfügung), sowie die zu statistischen Zwecken getroffenen Anordnungen 
zu befolgen (§ 47 Abs. 2 der Bundesratsbestimmungen A und § 48 der gegenwärtigen 
Verfügung). 
Den auf Grund der genannten Vorschriften an sie ergehenden Anordnungen der 
Polizeibehörden sowie der Aufsichts= und Oberaufsichtsorgane haben die Beschauer nach- 
zukommen. 
833. 
Die Stellvertreter haben nur im Falle der Verhinderung des Beschauers in Aus- 
übung seines Amtes in Tätigkeit zu treten. 
Mit der übergabe der Amtsgeschäfte hat der Beschauer seinem Stellvertreter die 
erforderlichen Ausrüstungsgegenstände (§ 24) zuzustellen. 
g 34. 
Bezüglich der Zuständigkeit der nicht als Tierarzt approbierten Beschauer zu der 
Vornahme der Beschau, der Erteilung der Schlachterlaubnis und der selbständigen Beur- 
teilung des Fleisches wird auf § 5, § 11 Abs. 1 und 3, § 21 Abs. 3 und § 30 der 
Bundesratsbestimmungen A, bezüglich der Zuständigkeit der tierärztlichen Beschauer, so- 
fern ihnen nicht die gesamte Beschau übertragen ist, auf § 11 Abs. 2 und 3, § 18 und 
§ 31 a. a. O., sowie auf § 18 Abs. 1 des Reichsgesetzes vom 3. Juni 1900 und Ziff. 1 
der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 10. Juli 1902 verwiesen. Jedoch steht dem 
tierärztlich nicht vorgebildeten Beschauer bei Notschlachtungen (§ 1 Abs. 3 des Reichs- 
gesetzes) sowie bei Hausschlachtungen, bei welchen erst nach der Schlachtung Merkmale
	        
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