Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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814. 
Das Abteilungskollegium ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorstand oder 
seinem Stellvertreter wenigstens die Hälfte der übrigen Mitglieder anwesend ist. 
8 15. 
Das Abteilungskollegium beschließt nach einfacher Stimmenmehrheit; im Falle der 
Stimmengleichheit hat der Vorsitzende, der sonst nicht mitstimmt, die entscheidende Stimme. 
§ 16. 
Ist bei der Beratung eines Gegenstandes die Mitwirkung anderer Lehrer oder von 
Beamten der Hochschule angezeigt, so sind diese, jedoch ohne Stimmrecht, beizuziehen. 
§ 17. 
Die Abteilungskollegien sind in erster Linie für den jeweiligen wissenschaftlichen 
Stand ihrer Abteilungen verantwortlich. Demgemäß liegt ihnen ob, die Studieninteressen 
der einzelnen Abteilungen wahrzunehmen; insbesondere haben sie 
1) für die Vollständigkeit der Vorlesungen und lbungen auf ihren Gebieten zu 
sorgen und demnach die hiezu geeigneten Anträge bei dem Rektorat zu stellen, 
sowie auf Verlangen gutächtliche Außerungen abzugeben. Vorschläge für das 
Programm sind dem Rektor vor dem 1. Juni zu übergeben; sie werden nach 
Außerung der beteiligten Lehrer von dem Abteilungskollegium festgestellt; 
2) über den Fleiß und die sittliche Haltung der Studierenden Aufsicht zu führen, 
und, wenn ein Einschreiten mit Disziplinarmitteln angezeigt erscheint, entsprechende 
Anträge an das Rektorat zu stellen; 
3) Gutachten über die Würdigkeit derjenigen Studierenden der Abteilung abzugeben, 
welche sich um Stipendien oder Unterrichtsgeldnachlaß bewerben; 
4) Vorschläge wegen Schaffung, Aufhebung und Neubesetzung von Lehrstellen, Assi- 
stenten= und Beamtenstellen ihrer Abteilung zu machen; 
5) Anträge für die Aufstellung des Etats und für außerordentliche Geldbewilligungen 
zu stellen; 
6) Preisaufgaben und Anträge auf Zuerkennung von Preisen und Belobungen zu 
stellen;
	        
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