Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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zu erbringen. Ausländer haben überdies einen Paß oder Heimatschein vorzulegen. Zeug- 
nisse in fremder Sprache müssen auf Erfordern in beglaubigter übersetzung vorgelegt werden. 
Die vorgelegten Zeugnisse verbleiben bis zum Abgang des Studierenden bei dem 
Rektorat. 
Von der Aufnahme als Studierende ausgeschlossen sind die im aktiven Dienst 
stehenden Beamten, Lehrer und Offiziere, sowie die dem Gewerbestand angehörenden 
Personen. Es steht ihnen jedoch frei, einzelne Vorlesungen und Übungen nach den für 
die Hospitanten bestehenden Bestimmungen zu besuchen. 
§29. 
Der Nachweis der erforderlichen Vorkenntnisse wird von solchen, welche als ordent- 
liche Studierende eintreten wollen, durch das Reifezeugnis einer deutschen Oberreal- 
schule, eines deutschen Real= oder humanistischen Gymnasiums oder einer diesen Schulen 
für das technische Studium von dem Ministerium gleichgestellten Lehranstalt des Deutschen 
Reichs erbracht. 
Wer seine Vorbildung im Ausland erhalten hat, kann als ordentlicher 
Studierender aufgenommen werden, wenn er ein Reifezeugnis besitzt, das von dem 
Ministerium als gleichwertig mit den vorgenannten deutschen Reifezeugnissen anerkannt 
ist und das im Lande seiner Ausstellung zum Studium an einer Technischen Hochschule 
oder an einer Universität als ordentlicher Studierender berechtigt. 
Für Ausländer ist weitere Bedingung, daß in ihrem Heimatland Angehörige des 
Deutschen Reichs mit einem der in Abs. 1 genannten Reifezeugnisse zum Hochschulstudium 
als ordentliche Studierende zugelassen werden.] e 
Zur Aufnahme in die Abteilung für Maschineningenieurwesen, einschließlich Elektro- 
technik, ist überdies in der Regel der Nachweis einer mindestens einjährigen Werkstatt- 
tätigkeit zu erbringen., 
Zur Aufnahme als Studierender der Pharmazie wird der Nachweis der erstandenen 
Apothekergehilfenprüfung und der vollständigen Zurücklegung der vorgeschriebenen Ge- 
hilfenzeit verlangt. 
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für diejenigen, welche von anderen 
Hochschulen auf die hiesige Technische Hochschule übergehen. Bei einem üÜbertritt ist 
außerdem das Abgangszeugnis von der zuletzt besuchten Hochschule vorzulegen.
	        
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