Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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Gefahr im Verzuge lag, vor Herbeiführung der Schlachtviehbeschau not- 
geschlachtet worden sind und 
au. das Fleisch nicht ausschließlich im eigenen Haushalt des Besitzers (vergl. 
übrigens § 2 Abs. 3 des Reichsgesetzes) verwendet werden soll 
oder, 
bb. soweit es sich um Hausschlachtungen handelt, eine der in § 33 der Bundes- 
ratsbestimmungen 4 bezeichneten Krankheiten den Grund zur Notschlachtung 
abgegeben hat; 
b. bei Hausschlachtungen erst nach dem Schlachten Merkmale einer der in den 
§§ 33, 34 a. a. O. genannten Erkrankungen hervorgetreten sind; 
. bei den in § 2 Ziff. 1 Unterabs. 2 a. a. O. verzeichneten natürlichen Todes- 
fällen das Fleisch des Tieres zum Genusse für Menschen verwendet werden soll. 
Die in einem öffentlichen Schlachthaus stattfindenden Schlachtungen werden aus- 
nahmslos dem Beschauzwang unterstellt. 
Im übrigen ist es jedem Tierbesitzer unbenommen, auch die bei Hausschlachtungen 
dem Untersuchungszwang nicht unterliegenden Tiere freiwillig zur amtlichen Beschau an- 
zumelden. 
§ 36. 
Die Anmeldung zur Schlachtvieh= und Fleischbeschau hat bei dem ordentlichen 
Beschauer des Bezirks, in welchem die Schlachtung stattfindet, unter Bezeichnung des für 
die Schlachtung in Aussicht genommenen Zeitpunkts möglichst frühzeitig zu geschehen. 
Besitzt der ordentliche Beschauer nicht die Approbation als Tierarzt, so hat die An- 
meldung der Schlachtung von Pferden, Eseln, Maultieren und Mauleseln bei dem zu- 
ständigen tierärztlichen Beschauer zu erfolgen. 
Die Anmeldung kann mündlich oder schriftlich geschehen. 
Eine Anmeldung zur Beschau bei dem nicht tierärztlich vorgebildeten Beschauer kann 
unterbleiben, wenn der aus anderem Anlaß bereits beigezogene tierärztliche Beschauer 
erkennt, daß seine Zuständigkeit zur Vornahme der Beschau begründet ist. 
Erfolgt die Schlachtung des Tieres in den Fällen, in welchen ihre Genehmigung 
an die Bedingung der alsbaldigen Ausführung geknüpft ist, nicht sofort und in den sonstigen 
Fällen nicht innerhalb der beiden auf die Erteilung der Schlachterlaubnis nächstfolgenden 
Kalendertage, so ist eine erneute Anmeldung zur Beschau erforderlich.
	        
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