Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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als Mitglieder: 
je ein Vertreter der Ministerialabteilung für die höheren Schulen und der Kommission 
für die gewerblichen Fortbildungsschulen, 
ferner Lehrer der Akademie der bildenden Künste und der Kunsigewerbeschule und 
je nach Bedürfnis weitere Sachverständige, insbesondere, wenn weibliche Prüf- 
linge vorhanden sind, eine Zeichenlehrerin. 
Der Zeitpunkt der Prüfung wird mindestens 6 Wochen vor ihrem Beginn im 
Staatsanzeiger bekannt gemacht. 
§ 3. 
Zur Prüfung werden zugelassen diejenigen Bewerber und Bewerberinnen, die 
1) das 21. Lebensjahr zurückgelegt haben, 
2) deutsche Staatsangehörige sind, 
3) die Berechtigung zum Eintritt in die 8. Klasse eines deutschen humanistischen 
oder Realgymnasiums, einer deutschen Oberrealschule oder einer den genannten 
Schulen gleichgestellten Unterrichtsanstalt besitzen 
oder die Abgangsprüfung aus der obersten Klasse einer deutschen voll aus- 
gebauten und staatlich anerkannten höheren Mädchenschule 
oder die erste Dienstprüfung für den Volksschuldienst 
oder eine der höheren staatlichen Prüfungen für Lehrerinnen in weiblichen 
Handarbeiten erstanden haben, 
4) sich über ein Fachstudium von mindestens 4 Jahren an einer Akademie der bilden- 
den Künste, einer Kunstgewerbeschule, Technischen Hochschule oder Baugewerkeschule 
ausweisen. Von dieser Zeit müssen mindestens 2 Jahre auf den Besuch eines 
Zeichenlehrer-Fachkurses verwendet sein. 
Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Vorsitzende, in zweifelhaften Fällen 
die Prüfungskommission. 
84. 
Die Meldungen zur Prüfung sind spätestens 3 Wochen vor deren Beginn schriftlich 
bei der Kommission für die gewerblichen Fortbildungsschulen einzureichen, und zwar, 
wenn die Bewerber und Bewerberinnen zur Zeit der Meldung eine württembergische
	        
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