Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

54 
Fleisches von einem Gemeindebezirk in einen anderen zum Zwecke des Verkaufs muß 
jedes einzelne Fleischstück einen Stempel tragen. 
§ 53. 
Die im Gewerbebetrieb der Metzger rc. zum Transport von bankwürdigem Fleisch 
und aus solchem bereiteten Fleischwaren benützten Wagen, Mulden und dergl. müssen 
sich in reinem Zustande befinden. Auch ist das Fleisch 2c. mit einem reinen waschbaren 
Tuche zu bedecken, über welches zum Schutze gegen Nässe nötigenfalls noch ein reines 
Wachstuch oder dergl. zu legen ist. Ebenso darf das Fleisch beim Transport auf Wagen 
nicht überhängen oder sonst der Gefahr der Beschmutzung von unten her ausgesetzt sein. 
Auf Fleischtransportwagen dürfen Häute, Borsten, Gedärme, unreiner Talg und dergl. 
nur in einer Verpackung befördert werden, welche eine Verunreinigung des gleichzeitig 
oder späterhin zu transportierenden Fleisches ausschließt. 
Wagen, welche auch zum Transport von lebenden Tieren dienen, dürfen zum Fleisch- 
transport nur unter der Bedingung benützt werden, daß das Fleisch in besonderen Ein- 
sätzen und in reine Tücher- gehüllt transportiert wird. 
Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren und Mauleseln darf nur auf Wagen, welche 
durch eine deutliche Aufschrift als Pferdefleischtransportwagen gekennzeichnet sind, zur 
Beförderung gelangen (vergl. auch § 77 Abs. 3). 
§* 54. 
Bankwürdiges Fleisch darf als Nahrungsmittel für Menschen, abgesehen von dem 
Hausierhandel, nur in besonders hiezu eingerichteten Verkaufsräumen (§ 55) oder auf 
öffentlichen Märkten in entsprechend eingerichteten Verkaufsbuden 2c. feilgehalten oder 
verkauft werden. Für das Feilhalten oder den Verkauf von Fleischwaren gilt vorstehen- 
des insoweit, als die Fleischwaren den ausschließlichen oder doch vorzugsweisen Gegen- 
stand des Gewerbebetriebs bilden. 
Das Feilhalten und der Verkauf des Fleisches von Pferden, Eseln, Maultieren, 
Mauleseln und Hunden sowie der aus solchem Fleische hergestellten Fleischwaren unter- 
liegt außerdem den besonderen Vorschriften des § 18 Abs. 2 bis 4 des Reichsgesetzes vom 
3. Juni 1900 vergl. mit Ziff. 1 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 10. Juli 
1902.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.