Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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812. 
Der Vorbereitungsdienst wird bei dem Amtsgericht begonnen und dauert daselbst 
mindestens zehn Monate. Während dieser Zeit werden die Referendare zur Einführung 
in die Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit von dem dienstaufsichtführenden Amts- 
richter auf die Dauer von zwei bis drei Monaten einem Bezirksnotariat des Amtsgerichts- 
bezirks überwiesen. 
Die Beschäftigung bei dem Landgericht dauert mindestens sechs Monate, die Be- 
schäftigung bei der Staatsanwaltschaft mindestens vier Monate. 
Einzelne Referendare können dem Oberlandesgericht zur Beschäftigung zugeteilt werden. 
Während des Vorbereitungsdienstes bei dem Rechtsanwalt ist der Referendar der 
Oberaufsicht des Präsidenten desjenigen Landgerichts unterstellt, in dessen Bezirk der 
Rechtsanwalt seinen Sitz hat. 
813. 
Die Zeit, während der ein Referendar durch Einziehung zu militärischen Dienst- 
leistungen oder durch Krankheit dem Vorbereitungsdienste entzogen war, wird, wenn die 
Verhinderung innerhalb Jahresfrist im ganzen zehn Wochen nicht übersteigt, auf die 
dreijährige Gesamtdauer des Vorbereitungsdienstes sowie auf die Mindestdauer der 
einzelnen Zweige desselben (§§ 11, 12) angerechnet. 
War der Referendar über zehn Wochen innerhalb Jahresfrist dem Vorbereitungs- 
dienste entzogen, so erfolgt eine Anrechnung der überschießenden Zeit nur mit Genehmigung 
des Justizministeriums. 
814. 
Hat ein Kandidat nach bestandener erster Prüfung den Vorbereitungsdienst teil- 
weise in einem anderen Bundesstaate geleistet, so bestimmt das Justizministerium über 
die Anrechnung der hierauf verwendeten Zeit. 
#15. 
Wegen unwürdigen Verhaltens oder wegen grober Pflichtwidrigkeit eines Referendars 
kann das Justizministerium dessen zeitweilige oder dauernde Entlassung aus dem Vor- 
bereitungsdienst oder eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes verfügen.
	        
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