Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

599 
Die erlangte Befähigung für den höheren Finanzdienst bildet die Voraussetzung für 
die übertragung der Stellen: 
der höheren Beamten des Ministeriums und der Landeskollegien des Finanz- 
departements, soweit diese Beamten nicht aus der Zahl der Techniker berufen 
werden, 
des Vorstands und Hauptkassiers sowie des zweiten Kassiers der Staatshauptkasse, 
der Vorstände der Kameralämter, der Hauptzollämter und der Hauptsteuerämter, 
sowie 
der zweiten Beamten der Kameralämter. 
Die Erstehung der Staatsprüfung für den höheren Finanzdienst befähigt zugleich 
zu den sonstigen Verwaltungsstellen im Finanzdepartement, soweit sie nicht vorstehend 
genannt sind. 
Für die technischen Dienstzweige, wie das Bau-, Forst-, Berg-, Hütten- und Salinen- 
fach und das Vermessungswesen, bestehen besondere Prüfungen. 
§2. 
Referendare, die in den höheren Finanzdienst übertreten wollen, werden in den 
Vorbereitungsdienst des Finanzdepartements übernommen, wenn sie mindestens neun 
Monate lang in dem Vorbereitungsdienst des Justizdepartements beschäftigt gewesen waren. 
Sie haben ihr Gesuch um Übernahme unter Anschluß des Zeugnisses über die Er- 
stehung der ersten höheren Justizdienstprüfung, des Nachweises über die im Vorbereitungs- 
dienst des Justizdepartements zugebrachte Zeit und ihrer Militärpapiere bei ihrer vor- 
gesetzten Behörde einzureichen, von der es mit einer Außerung über die Beschäftigung, 
die Befähigung, das dienstliche und außerdienstliche Verhalten des Gesuchstellers dem 
Justizministerium vorzulegen ist. Das Justizministerium übermittelt das Gesuch dem 
Finanzministerium. 
II. Praktischer Vorbereitungsdienst. 
83. 
Die von dem Finanzministerium übernommenen Referendare haben zum Zweck ihrer 
besonderen Ausbildung für den höheren Finanzdienst während eines Zeitraums von ein- 
undzwanzig Monaten Vorbereitungsdienst im Finanzdepartement zu leisten. 
3
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.