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Die mündliche Prüfung folgt der schriftlichen.
Die Prüfung ist nicht öffentlich.
§s 13.
Gegenstände der schriftlichen Prüfung sind:
1) Bürgerliches Recht;
2) Finanzwissenschaft, deutsches und württembergisches Finanz= und Steuerrecht
einschließlich des württembergischen Gemeindesteuerwesens;
3) Etats-, Kassen= und Rechnungswesen nach Reichs= und württembergischem Recht;
4) Reichsstaatsrecht und württembergisches Staatsrecht;
5) deutsches Verwaltungsrecht mit besonderer Berücksichtigung seines die Verwaltung
der wirtschaftlichen Angelegenheiten betreffenden Teils.
In den zu Ziff. 2 und 3 genannten Fächern werden den Kandidaten neben den
zur Beantwortung aufgegebenen Fragen noch praktische Fälle oder größere Aufgaben zur
Bearbeitung gegeben.
Die mündliche Prüfung umfaßt die im ersten Absatz genannten Fächer und außerdem
noch Volkswirtschaftslehre.
814.
Der Gebrauch von Büchern und anderen Hilfsmitteln, die nicht ausdrücklich zugelassen
sind, ist den Kandidaten verboten.
Ein Kandidat, der sich einer Verletzung dieses Verbots schuldig macht, wird durch
Ausspruch der Prüfungskommission von der Prüfung ausgeschlossen; wird die Verfehlung
erst nach Abschluß der Prüfung entdeckt, so wird dem Kandidaten ein Prüfungszeugnis
nicht ausgestellt oder das schon ausgestellte Zeugnis entzogen.
Gleiche Ahndung trifft einen Kandidaten, der während der Prüfung anderen zur
Lösung der gestellten Aufgabe behilflich ist oder von anderen solche Hilfe annimmt.
8 16.
Die bei der Prüfung als befähigt erklärten Kandidaten erhalten Zeugnisse, welche
die zuerkannte Befähigungsstufe angeben. Sie werden von dem Finanzministerium zu
Finanzassessoren bestellt. Ihre Namen werden im Staatsanzeiger veröffentlicht.