Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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Die mündliche Prüfung folgt der schriftlichen. 
Die Prüfung ist nicht öffentlich. 
§s 13. 
Gegenstände der schriftlichen Prüfung sind: 
1) Bürgerliches Recht; 
2) Finanzwissenschaft, deutsches und württembergisches Finanz= und Steuerrecht 
einschließlich des württembergischen Gemeindesteuerwesens; 
3) Etats-, Kassen= und Rechnungswesen nach Reichs= und württembergischem Recht; 
4) Reichsstaatsrecht und württembergisches Staatsrecht; 
5) deutsches Verwaltungsrecht mit besonderer Berücksichtigung seines die Verwaltung 
der wirtschaftlichen Angelegenheiten betreffenden Teils. 
In den zu Ziff. 2 und 3 genannten Fächern werden den Kandidaten neben den 
zur Beantwortung aufgegebenen Fragen noch praktische Fälle oder größere Aufgaben zur 
Bearbeitung gegeben. 
Die mündliche Prüfung umfaßt die im ersten Absatz genannten Fächer und außerdem 
noch Volkswirtschaftslehre. 
814. 
Der Gebrauch von Büchern und anderen Hilfsmitteln, die nicht ausdrücklich zugelassen 
sind, ist den Kandidaten verboten. 
Ein Kandidat, der sich einer Verletzung dieses Verbots schuldig macht, wird durch 
Ausspruch der Prüfungskommission von der Prüfung ausgeschlossen; wird die Verfehlung 
erst nach Abschluß der Prüfung entdeckt, so wird dem Kandidaten ein Prüfungszeugnis 
nicht ausgestellt oder das schon ausgestellte Zeugnis entzogen. 
Gleiche Ahndung trifft einen Kandidaten, der während der Prüfung anderen zur 
Lösung der gestellten Aufgabe behilflich ist oder von anderen solche Hilfe annimmt. 
8 16. 
Die bei der Prüfung als befähigt erklärten Kandidaten erhalten Zeugnisse, welche 
die zuerkannte Befähigungsstufe angeben. Sie werden von dem Finanzministerium zu 
Finanzassessoren bestellt. Ihre Namen werden im Staatsanzeiger veröffentlicht.
	        
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