Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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8I. 
Der Gemeinde Offingen wird die Erhebung einer örtlichen Verbrauchsabgabe von 
dem im Gemeindebezirk mit Ausnahme der Teilgemeinde Tennhof zum Verbrauch kom- 
menden Bier mit fünfundsechzig Pfennig für einhundert Liter bis zum 31. März 1905 
gestattet. 
§ 2. 
Soweit die örtliche Verbrauchsabgabe von Bier nach Art. 21 Abs. 2 des Gesetzes 
vom 23. Juli 1877 von dem in der Gemeinde Offingen zur Biererzeugung ver- 
wendeten Malz zu erheben ist, wird der Betrag der von dem Doppelzentner ungeschro- 
tenen Malzes für die Gemeinde zu erhebenden Steuer auf zwei Mark fünfzig Pfennig 
festgesetzt. 
Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieser 
Verordnung beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 1. März 1903. 
Wilheln. 
Breitling. Pischek. Zeyer. v. Soden. Weizsäcker. v. Schnürlen. 
Versügung des Ministeriums des Jnnern, 
betreffend den Geschäftsgang und das Verfahren bei dem Landes-Versicherungsamt. 
Vom 3. März 1903. 
Mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Königlichen Majestät wird auf Grund des 
§22 Abs. 8 des Reichsgesetzes, betreffend die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze, 
vom 30. Juni 1900 (Reichs-Gesetzblatt S. 573), und des § 111 Abs. 3 des Invaliden= 
versicherungsgesetzes vom 13. Juli 1899 (Reichs-Gesetzblatt S. 463) nachstehendes verfügt: 
I. Einteilung und Bearbeitung der Dienstgeschäfte. Geschäftsgang und Verfahren im 
allgemeinen. 
§ . 
Dem Vorsitzenden des Landes-Versicherungsamts steht die Leitung und Beauf- 
sichtigung des gesamten Dienstes zu. Er verteilt die Geschäfte unter die Mitglieder, die
	        
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