Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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Verfügnug des Ministeriums des Innern, 
bekreffend die Abänderung des Statute der Staatsirrenanstalten. Vom 5. Mai 1904. 
Mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Königlichen Majestät vom 5. Mai 
1904 wird der § 16 Ziff. I des Statuts der Staatsirrenanstalten vom 20. März 1899 
(Reg. Blatt S. 249) wie folgt abgeändert: 
1) in Abs. 2 werden nach „Oberamtsarztes“ die Worte eingefügt: „oder, wenn der 
Kranke in der psychiatrischen Klinik der Universität Tübingen sich befindet, des 
Direktors der Klinit“ 
2) in Abs. 3 werden hinter „Oberamtsarzt“ die Worte eingefügt: „beziehungsweise 
den Direktor der psychiatrischen Klinik in Tübingen.“ 
Stuttgart, den 5. Mai 1904. 
Pischek. 
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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