Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

106 
§ . 
Wenn die Vollstreckung einer rechtskräftigen, in einer höheren Strafanstalt zu voll- 
ziehenden Freiheitsstrafe aus dem Grunde noch nicht erfolgen kann, weil zuvor eine 
andere gegen den Verurteilten im In= oder Auslande erkannte Freiheitsstrafe zu voll- 
ziehen ist, so hat die Militärstrafvollstreckungsbehörde der betreffenden Strafanstalts- 
verwaltung hievon Mitteilung zu machen. Die letztere hat über solche Mitteilungen eine 
Ausstandsliste zu führen. 
§ 10. 
Wenn die Vollstreckung der Strafe, nachdem dieselbe schon angetreten worden, auf 
die bürgerliche Behörde übergeht, so sind der Strafanstaltsverwaltung außerdem die 
Notizen über das bisherige Betragen des Verurteilten während der Straferstehung und 
über den Ablauf der Strafzeit mitzuteilen. 
Wegen der auf die bürgerlichen Behörden übergehenden Vollstreckung militärgericht- 
lich erkannter Gesamtstrafen ist zu vergleichen die Bekanntmachung des Justizministeriums 
vom 4. September 1903, Amtsblatt S. 100. 
11. 
Ist eine militärgerichtlich erkannte Strafe im Amtsgerichtsgefängnis zu vollziehen 
(§ 1 Abs. 2), so hat die Strafvollstreckungsbehörde dem an das betreffende Amtsgericht 
zu stellenden Ersuchen eine beglaubigte Abschrift des zu vollziehenden, mit der Bestätigungs- 
ordre versehenen Strafurteils und die Urkunde über die Pflichtigkeit des Verurteilten 
zum Ersatz der Kosten der Strafvollstreckung (s. oben § 2 Abs. 3) beizufügen. 
Wird die Strafe im Amtsgerichtsgefängnis desjenigen Orts bezw. Amtsgerichts- 
bezirks, in welchem die Strasvollstreckungsbehörde ihren Sitz hat, vollzogen, so ist der 
Verurteilte, falls ihm nicht die Selbststellung gestattet wird, dem Amtsgericht unmittelbar 
einzuliefern. 
Wird dagegen einem auf freiem Fuß befindlichen Verurteilten seinem Antrage ge- 
mäß gestattet, die Strafe im Gefängnis desjenigen Amtsgerichts erstehen zu dürfen, in 
dessen Bezirk er seinen Wohnsitz oder zeitlichen Aufenthalt hat, oder ersucht die Straf- 
vollstreckungsbehörde das Amtsgericht des Wohnsitzes oder Aufenthaltsorts des Verurteilten 
um die Strafvollstreckung (s. oben § 1 Abs. 2), so bleibt dem genannten Amtsgericht 
überlassen, die Stellung des Verurteilten zum Strafantritt zu bewirken.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.