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§ .
Wenn die Vollstreckung einer rechtskräftigen, in einer höheren Strafanstalt zu voll-
ziehenden Freiheitsstrafe aus dem Grunde noch nicht erfolgen kann, weil zuvor eine
andere gegen den Verurteilten im In= oder Auslande erkannte Freiheitsstrafe zu voll-
ziehen ist, so hat die Militärstrafvollstreckungsbehörde der betreffenden Strafanstalts-
verwaltung hievon Mitteilung zu machen. Die letztere hat über solche Mitteilungen eine
Ausstandsliste zu führen.
§ 10.
Wenn die Vollstreckung der Strafe, nachdem dieselbe schon angetreten worden, auf
die bürgerliche Behörde übergeht, so sind der Strafanstaltsverwaltung außerdem die
Notizen über das bisherige Betragen des Verurteilten während der Straferstehung und
über den Ablauf der Strafzeit mitzuteilen.
Wegen der auf die bürgerlichen Behörden übergehenden Vollstreckung militärgericht-
lich erkannter Gesamtstrafen ist zu vergleichen die Bekanntmachung des Justizministeriums
vom 4. September 1903, Amtsblatt S. 100.
11.
Ist eine militärgerichtlich erkannte Strafe im Amtsgerichtsgefängnis zu vollziehen
(§ 1 Abs. 2), so hat die Strafvollstreckungsbehörde dem an das betreffende Amtsgericht
zu stellenden Ersuchen eine beglaubigte Abschrift des zu vollziehenden, mit der Bestätigungs-
ordre versehenen Strafurteils und die Urkunde über die Pflichtigkeit des Verurteilten
zum Ersatz der Kosten der Strafvollstreckung (s. oben § 2 Abs. 3) beizufügen.
Wird die Strafe im Amtsgerichtsgefängnis desjenigen Orts bezw. Amtsgerichts-
bezirks, in welchem die Strasvollstreckungsbehörde ihren Sitz hat, vollzogen, so ist der
Verurteilte, falls ihm nicht die Selbststellung gestattet wird, dem Amtsgericht unmittelbar
einzuliefern.
Wird dagegen einem auf freiem Fuß befindlichen Verurteilten seinem Antrage ge-
mäß gestattet, die Strafe im Gefängnis desjenigen Amtsgerichts erstehen zu dürfen, in
dessen Bezirk er seinen Wohnsitz oder zeitlichen Aufenthalt hat, oder ersucht die Straf-
vollstreckungsbehörde das Amtsgericht des Wohnsitzes oder Aufenthaltsorts des Verurteilten
um die Strafvollstreckung (s. oben § 1 Abs. 2), so bleibt dem genannten Amtsgericht
überlassen, die Stellung des Verurteilten zum Strafantritt zu bewirken.