Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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Aufforderung zur Belbststellung in der Strafanstalt. 
In der Strafsache gegen Sie wegen 
werden Sie hiemit aufgefordert, sich zum Antritt der gegen Sie durch vollstreckbares Urteil de 
- erkannten 
Strase von 
spätestens am 
  
in de zu melden, widrigenfalls gegen 
Sie ein Vorführungsbefehl oder Haftbefehl, nach Lage der Sache auch ein Steckbrief erlassen werden kann, 
auch Ihre Befugnis zur Selbststellung in der Strafanstalt verwirkt ist und Ihre Einlieferung im Wege des 
Transports erfolgen wird. 
Wenn Sie beim Eintritt in die Strafanstalt in einem von Ihnen verschuldeten hausordnungswidrigen, 
insbesondere in betrunkenem Zustand erscheinen würden, so hätten Sie disziplinäre Bestrafung zu gewärtigen 
oder wäre die Strafanstaltsverwaltung befugt, Sie von der Aufnahme in die Anstalt zurückzuweisen. In 
letzterem Falle wäre die Selbststellung gleichfalls verwirkt. 
Die Stellung in der Strafanstalt hat vor fünf Uhr Abends zu erfolgen. 
Dieser Stellungsbefehl nebst der beiliegenden Personalbeschreibung ist zum Strafantritt mitzubringen. 
den. 
Der Gerichtsherr 
des Gerichts
	        
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