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dung finden sollen, bleibt dem Ermessen der Oberämter anheimgegeben. Dabei wird
jedoch vorausgesetzt, daß eine Beaufsichtigung jedenfalls in Zeiten der Seuchengefahr
angeordnet wird.
814.
Das für die Ausstellung eintreffende Geflügel ist durch den beamteten Tierarzt zu
untersuchen. Diese Untersuchung hat tunlichst beim Ausladen, jedenfalls vor dem Ver-
bringen in den Ausstellungsraum zu erfolgen. Das Geflügel ist während der Dauer
der Ausstellung fortlaufend veterinärpolizeilich zu beobachten.
15.
Die zur Unterbringung des Geflügels auf der Ausstellung dienenden Käfige und
sonstigen Behälter müssen vor dem Gebrauche gehörig gereinigt und desinfiziert sein.
Das für eine Geflügelausstellung bestimmte Geflügel muß bei seinem Eintreffen
am Ausstellungsorte mit Ursprungszeugnissen versehen sein, die eine Bezeichnung der
einzelnen Tiere und die polizeiliche Bescheinigung enthalten müssen, daß der Herkunftsort
der Tiere zur Zeit seuchenfrei ist und daß in dem Gehöft, aus welchem das Geflügel
stammt, seit 6 Wochen weder die Geflügelcholera noch die Hühnerpest geherrscht haben.
Bei Sendungen aus größeren Städten genügt statt der Bescheinigung, daß der
Herkunftsort seuchenfrei ist, auch eine Bescheinigung darüber, daß nach der Lage des Ge-
höfts, aus dem die Tiere stammen, zu den etwa vorhandenen verseuchten Gehöften eine
übertragung der Seuche auf das erstere ausgeschlossen erscheint.
8 16.
Getrennt von dem Ausstellungsraum ist ein zur Untersuchung und Absonderung
tranken und verdächtigen Geflügels geeigneter Raum bereit zu halten.
§ 17.
Bricht in einer Ausstellung die Geflügelcholera oder die Hühnerpest aus oder wird
der Verdacht einer dieser Seuchen durch den beamteten Tierarzt festgestellt, so sind die
erkrankten und die seuchenverdächtigen, sowie die nach Lage der Umstände ansteckungs-
verdächtigen Tiere sofort in einem zu diesem Zwecke vorgesehenen Beobachtungsraum
abzusondern und zu bewachen. Das Betreten dieses Raumes ist außer dem beamteten