Object: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

269 
a. Waldungen, 
b. Weinbergen, 
c. übrigen Kulturarten 
auf Grund einer an der Hand des Steuerbuchs für jeden Steuerpflichtigen anzustellenden 
Berechnung vorzutragen ist. Die Liquidation der gekürzten Katasterbeträge mit der von 
dem Bezirkssteueramt auf der letzten Seite des jährlichen Grundst 
nisses zu gebenden Berechnung des Gesamtbetrags der gekürzten Katasterbeträge ist durch 
eine entsprechende Spalte der summarischen Berechnung des Steuerabrechnungsbuchs zu 
liefern. 
Die Einträge im Steuerbuch werden durch die Abzüge am Grundkataster nicht be- 
rührt. 
§15. 
In denjenigen Gemeinden, welche eine Gemeindeeinkommensteuer erheben, darf, so- 
lange dies der Fall ist, das Gewerbekataster nur mit den durch die Hälfte der staatlichen 
Abzüge gekürzten Steuerkapitalen zur Gemeindeumlage herangezogen werden. 
Die Berechnung der nach Vollzug dieser hälftigen Abzüge für die Gemeindeumlage 
verbleibenden Gewerbesteuerkapitale ist Aufgabe der Gemeinde. Sie geschieht in dem 
Steuerabrechnungsbuch oder in einer Beilage zu demselben für jeden Steuerpflichtigen. 
Bei der Berechnung sich ergebende Pfennigbeträge sind von 50 einschließlich an auf eine 
volle Mark aufzurunden, im übrigen aber wegzulassen. Die Richtigkeit dieser Berech- 
nungen wird durch den in einer entsprechenden Spalte der summarischen Berechnung des 
Steuerabrechnungsbuchs zu erbringenden Nachweis liquidiert, daß die Gesamtsumme des 
Unterschieds der gekürzten Steuerkapitale gegenüber den ungekürzten die Hälfte des Unter- 
schieds für die Staatssteuer beträgt. 
§ 16. 
Die Erhöhung des Grund= und Gewerbekatasters infolge von Zuschlägen, die in 
Gemäßheit der Art. 13 und 14 des Gesetzes zu machen sind, erfolgt in dem Steuer- 
abrechnungsbuch oder in einer Beilage zu demselben. 
Der Nachweis des Gesamtbetrags der Zuschläge erfolgt durch die summarische Be- 
rechnung des Steuerabrechnungsbuchs.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.