Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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heiten der unmittelbaren Aufsicht und Leitung der in Art. 23 des Gesetzes genannten 
Steuerbehörden, deren Weisungen sie Folge zu leisten hat. 
Die Aufstellung eines besonderen Gemeindebeamten ist erforderlich, wenn der Orts- 
vorsteher entweder aus in seiner Person gelegenen Gründen oder wegen des Umfangs 
der sonstigen Amtsgeschäfte nicht imstande ist, das Einkommensteuergeschäft selbst zu 
besorgen. Dem Bezirkssteueramt liegt ob, in dieser Richtung rechtzeitig das Erforderliche 
einzuleiten. 
Die Aufstellung eines besonderen Beamten kann in der Weise erfolgen, daß eine 
Person mit der ausschließlichen Führung dieses Amtes beauftragt wird; sie kann aber 
auch in bloßem Nebenamt geschehen, und es ist nicht ausgeschlossen, daß einem geeigneten 
anderen Gemeindebeamten (Gemeindepfleger), einem Gemeinderatsmitglied, einem Ver- 
waltungsaktuar, dem Ortssteuerbeamten oder einem sonstigen geeigneten Geschäftsmann 
das Amt übertragen wird. 
Die Wahl soll regelmäßig in widerruflicher Weise stattfinden; doch ist eine Wahl 
für einen längeren Zeitraum, soweit erforderlich auch eine Wahl auf Lebenszeit, nicht 
ausgeschlossen. Von der Wahl ist das Bezirkssteueramt unter Vorlegung der Wahlakten, 
des Wahlprotokolls, sowie des mit dem Gewählten etwa abgeschlossenen Dienstvertrags 
alsbald zu benachrichtigen. Besitzt der Gewählte nach dem pflichtgemäßen Ermessen des 
Bezirkssteueramts die zur Versehung der Geschäfte erforderlichen Eigenschaften, so hat 
das Bezirkssteueramt mittelst Schreibens an den Gemeinderat die Bestätigung auszu- 
sprechen. Bestehen Zweifel bezüglich der Fähigkeit des Gewählten, so kann die Bestäti- 
gung zunächst mit Beschränkung auf einen bestimmten Zeitraum und erst nach Ablauf 
desselben, wenn sich keine Anstände ergeben haben, endgültig ausgesprochen werden. Ver- 
sagt das Bezirkssteneramt die Bestätigung, so ist dem Gemeinderat hievon Mitteilung 
zu machen und derselbe gleichzeitig zur alsbaldigen Wahl eines andern Gemeindebeamten 
aufzufordern. 
Sowohl von der vorläufigen wie von der endgültigen Bestätigung, ebenso von der 
Versagung der Bestätigung ist der Gewählte durch den Gemeinderat mittelst urkundlicher 
Eröffnung in Kenntnis zu setzen. Die Einlegung der Beschwerde gegen einen die 
Bestätigung versagenden Beschluß des Bezirkssteueramts hat bei letzterem durch Ein- 
reichung einer Beschwerdeschrift innerhalb acht Tagen nach der Benachrichtigung durch 
den Gemeinderat zu erfolgen.
	        
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