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a. Waldungen,
b. Weinbergen,
c. übrigen Kulturarten
auf Grund einer an der Hand des Steuerbuchs für jeden Steuerpflichtigen anzustellenden
Berechnung vorzutragen ist. Die Liquidation der gekürzten Katasterbeträge mit der von
dem Bezirkssteueramt auf der letzten Seite des jährlichen Grundst
nisses zu gebenden Berechnung des Gesamtbetrags der gekürzten Katasterbeträge ist durch
eine entsprechende Spalte der summarischen Berechnung des Steuerabrechnungsbuchs zu
liefern.
Die Einträge im Steuerbuch werden durch die Abzüge am Grundkataster nicht be-
rührt.
§15.
In denjenigen Gemeinden, welche eine Gemeindeeinkommensteuer erheben, darf, so-
lange dies der Fall ist, das Gewerbekataster nur mit den durch die Hälfte der staatlichen
Abzüge gekürzten Steuerkapitalen zur Gemeindeumlage herangezogen werden.
Die Berechnung der nach Vollzug dieser hälftigen Abzüge für die Gemeindeumlage
verbleibenden Gewerbesteuerkapitale ist Aufgabe der Gemeinde. Sie geschieht in dem
Steuerabrechnungsbuch oder in einer Beilage zu demselben für jeden Steuerpflichtigen.
Bei der Berechnung sich ergebende Pfennigbeträge sind von 50 einschließlich an auf eine
volle Mark aufzurunden, im übrigen aber wegzulassen. Die Richtigkeit dieser Berech-
nungen wird durch den in einer entsprechenden Spalte der summarischen Berechnung des
Steuerabrechnungsbuchs zu erbringenden Nachweis liquidiert, daß die Gesamtsumme des
Unterschieds der gekürzten Steuerkapitale gegenüber den ungekürzten die Hälfte des Unter-
schieds für die Staatssteuer beträgt.
§ 16.
Die Erhöhung des Grund= und Gewerbekatasters infolge von Zuschlägen, die in
Gemäßheit der Art. 13 und 14 des Gesetzes zu machen sind, erfolgt in dem Steuer-
abrechnungsbuch oder in einer Beilage zu demselben.
Der Nachweis des Gesamtbetrags der Zuschläge erfolgt durch die summarische Be-
rechnung des Steuerabrechnungsbuchs.