Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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schriftlich in Kenntnis setzt. Eine erneute übertragung des Steuereinzugs an die Ge- 
meinde innerhalb der fünf Jahre ist in solchem Fall ausgeschlossen. 
Will eine Gemeinde nach Ablauf der Gültigteitsdauer der Bereiterklärung zurück- 
treten, so ist dies in gleicher Weise wie beim Verzicht innerhalb der fünf Jahre dem 
Bezirkssteneramt mitzuteilen. 
Im Fall des Zurücktritts auf den Beginn eines Steuerjahrs hat eine Gemeinde 
gleichwohl noch diejenigen Geschäfte zu besorgen, welche mit dem Steuereinzug des voraus- 
gegangenen Steuerjahrs zusammenhängen. 
2) Die Ablieferung der von einer Gemeinde geschuldeten Steuerbeträge hat an das 
Bezirkssteueramt zu erfolgen. 
Stuttgart, den 9. Juni 1904. 
Zeyer.
	        
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