Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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Gründe versäumt, kann auf Antrag des Vorsitzenden von der zuständigen Behörde (§ 1) bis zum 
folgenden Prüfungshalbjahre zurückgestellt werden. 
32. 
Die Prüfung darf nur bei der Kommission fortgesetzt oder wiederholt werden, bei welcher sie 
begonnen ist. 
Die mit dem Zulassungsgesuch eingereichten Zeugnisse (§ 17) sind dem Kandidaten erst nach 
vollständig bestandener Prüfung zurückzugeben. Verlangt er sie früher zurück, so sind die Behörden 
(§ 1) durch Vermittlung des Reichskanzlers zu benachrichtigen, daß der Kandidat die Prüfung be- 
gonnnen, aber nicht beendigt hat, und daß ihm auf seinen Antrag die Zeugnisse zurückgegeben 
worden sind. 
In die Urschrift des letzten Universitäts-Abgangszeugnisses ist ein Vermerk über den Ausfall 
der bisherigen Prüfung einzutragen. 
g 33. 
Die Gebühren für die gesamte Prüfung betragen 140 M. 
Davon sind 
für die Abschnitte I, II A, IIB und III A je 184. . — 72 , 
für Abschnitt IIIis 24 „ 
für Verwaltungskosten, Anschaflug von n Prusungsgegenständen isw. 41 „ 
berechnet. 
Bei Wiederholung einzelner Abschnitte sind nach diesen Sätzen auch die betreffenden Gebühren, 
für Verwaltungskosten jedoch nur im Falle einer Wiederholung der Abschnitte II A, IIB und IIIA 
je 10 4 nochmals zu entrichten. 
g 34. 
Wer während der Prüfung zurücktritt oder zurückgestellt wird, erhält die nach § 33 zu berech- 
nenden Gebühren für die noch nicht begonnenen Prüfungen zurück. 
III. praktische Tätigkeit nach der Prüfung. 
§ 35. 
Nach vollständig bestandener pharmazeutischer Prüfung und in der Regel im Anschluß an die- 
selbe hat der Kandidat weitere zwei Jahre als Gehilfe in Apotheken, darunter mindestens ein Jahr 
in Apotheken des Deutschen Reichs, sich praktisch zu betätigen. 
Die Wahl der Apotheken steht dem Kandidaten frei, jedoch sind die Landesregierungen befugt, 
in besonderen Ausnahmefällen einzelne Apotheken als nicht geeignet zu bezeichnen. 
Während dieser Gehilfenzeit, welche in der Regel ohne Unterbrechung zu erledigen ist, hat der 
Kandidat seine praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vertiefen und fortzubilden, sowie auch aus- 
reichendes Verständnis für die Aufgaben und Pflichten des Apothekerberufs zu zeigen. Den Nach- 
weis, daß die Gehilfenzeit mit Erfolg zurückgelegt worden ist, hat der Kandidat durch ein Zeugnis 
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