Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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HBekanntmachung  des  Instizministerinms,
betreffend  die  Genehmigung  der  Archiostistung  der  Stutz'schen  Familie  zu  Hurleswagen,
Gemeindebezirks  Satteldorf,  Gberamts  TCrailsheim.  Vom  5.  Februar  1904.
Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  Allerhöchster  Entschließung  vom
heutigen  Tage  der  Archivstiftung  der  Stutz'schen  Familie  zu  Burleswagen  die  nachgesuchte
Genehmigung  allergnädigst  zu  erteilen  geruht.

Stuttgart,  den  5.  Februar  1904.
Breitling.

Verfügung  des  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Verkehrsabteilung,
betreffend  die  Ausbildung  und  prüfung  der  Auwärter  für  die  Anterbeamtenstellen  im  Eisenbahabetrieb.
Vom  8.  Februar  1904.

Zu  den  vom  Bundesrat  beschlossenen  Bestimmungen  über  die  Befähigung  von  Eisenbahnbetriebsbeamten
  (Bekanntmachungen,  des  Reichskanzlers  vom  5.  Juli  1892,  Reg.  Blatt
S.  409  ff.,  und  vom  15.  Mai  1903,  Reg.  Blatt  S.  207)  werden  folgende  Ausführungsbestimmungen
  erlassen:

Erster  Abschnitt.
A.  Ausbildung.
§  I.
Die  Ausbildungs=  und  Probezeit  wird  in  nachstehender  Weise  festgesetzt:
1)  für  Stationsdiener  (Portiers)
viermonatige  Beschäftigung  im  Stationsdienst;
2)  für  Bremser  und  Güterschaffner
fünfmonatige  Probezeit  im  Bremser-,  Güterschaffner-,  Schaffner=  und  Rangierdienst,
  einschließlich  der  Beschäftigung  in  einer  Werkstätte;  von  der  Probezeit
müssen  wenigstens  14  Tage  auf  die  Beschäftigung  in  einer  Werkstätte  und
4  Wochen  auf  den  Schaffnerdienst  entfallen.
Die  Probezeit  kann  auf  zwei  Monate  abgekürzt  werden,  wenn  eine  sechsmonatige
Beschäftigung  als  Streckenarbeiter  oder  eine  dreimonatige  als  Stations-,  Rangier-