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oder Werkstättenarbeiter vorausgegangen ist. Von der zweimonatigen Probezeit
entfallen
bei Streckenarbeitern je 14 Tage auf den Werkstätten= und Rangierdienst,
der Rest auf den Bremser= und Schaffnerdienst,
bei Stations= und Rangierarbeitern 14 Tage auf den Werkstätten-, der Rest
auf den Bremser= und Schaffnerdienst,
bei Werkstättenarbeitern 14 Tage auf den Rangierdienst, der Rest auf den
Bremser= und Schaffnerdienst;
3) für Wagenwärter und Wagenrevidenten
sechsmonatige Beschäftigung in einer Wagenwerkstätte und sechsmonatige Probe-
zeit im Wagenrevidenten= und Wagenwärterdienst einschließlich der Probezeit im
Bremser-, Schaffner= und Rangierdienst von je mindestens 14 Tagen. Der An-
wärter muß das Schlosser= oder Schmiedhandwerk erlernt haben;
4) für Schaffner
viermonatige Probezeit im Schaffnerdienst einschließlich der Ausbildung im
Bremserdienst bei Güterzügen und der Beschäftigung in einer Werkstätte während
je mindestens 14 Tagen.
Die Probezeit kann auf fünf Wochen abgekürzt werden, wenn eine sechs-
monatige Beschäftigung als Streckenarbeiter oder als Bremser oder eine drei-
monatige als Stations-, Rangier= oder Werkstättenarbeiter vorausgegangen ist;
5) für Zugführer
einjährige Probezeit im Zugführerdienst nach Erstehung der Schaffnerprüfung;
davon müssen mindestens drei Monate auf den Zugführerdienst bei Personen-
zügen entfallen;
6) für Bahnwärter
a. entweder dreimonatige Beschäftigung bei der Unterhaltung und Erneuerung
des Oberbaues und dreimonatige Beschäftigung im Bahnbewachungs= und
Signaldienst einer im Betriebe befindlichen Bahn;
b. oder neunmonatige Beschäftigung beim Eisenbahnneubau, sofern der Anwärter
hiebei mit sämtlichen zur Herstellung des Oberbaues und der Weichen erfor-
derlichen Arbeiten sich vertraut gemacht hat, auch während dieser Zeit etwa
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