Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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oder Werkstättenarbeiter vorausgegangen ist. Von der zweimonatigen Probezeit 
entfallen 
bei Streckenarbeitern je 14 Tage auf den Werkstätten= und Rangierdienst, 
der Rest auf den Bremser= und Schaffnerdienst, 
bei Stations= und Rangierarbeitern 14 Tage auf den Werkstätten-, der Rest 
auf den Bremser= und Schaffnerdienst, 
bei Werkstättenarbeitern 14 Tage auf den Rangierdienst, der Rest auf den 
Bremser= und Schaffnerdienst; 
3) für Wagenwärter und Wagenrevidenten 
sechsmonatige Beschäftigung in einer Wagenwerkstätte und sechsmonatige Probe- 
zeit im Wagenrevidenten= und Wagenwärterdienst einschließlich der Probezeit im 
Bremser-, Schaffner= und Rangierdienst von je mindestens 14 Tagen. Der An- 
wärter muß das Schlosser= oder Schmiedhandwerk erlernt haben; 
4) für Schaffner 
viermonatige Probezeit im Schaffnerdienst einschließlich der Ausbildung im 
Bremserdienst bei Güterzügen und der Beschäftigung in einer Werkstätte während 
je mindestens 14 Tagen. 
Die Probezeit kann auf fünf Wochen abgekürzt werden, wenn eine sechs- 
monatige Beschäftigung als Streckenarbeiter oder als Bremser oder eine drei- 
monatige als Stations-, Rangier= oder Werkstättenarbeiter vorausgegangen ist; 
5) für Zugführer 
einjährige Probezeit im Zugführerdienst nach Erstehung der Schaffnerprüfung; 
davon müssen mindestens drei Monate auf den Zugführerdienst bei Personen- 
zügen entfallen; 
6) für Bahnwärter 
a. entweder dreimonatige Beschäftigung bei der Unterhaltung und Erneuerung 
des Oberbaues und dreimonatige Beschäftigung im Bahnbewachungs= und 
Signaldienst einer im Betriebe befindlichen Bahn; 
b. oder neunmonatige Beschäftigung beim Eisenbahnneubau, sofern der Anwärter 
hiebei mit sämtlichen zur Herstellung des Oberbaues und der Weichen erfor- 
derlichen Arbeiten sich vertraut gemacht hat, auch während dieser Zeit etwa 
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