Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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II. Der Absender hat die Art der von ihm verlangten Weiterbeförderung in einem 
gebührenpflichtigen Zusatze vor der Adresse anzugeben. Dieser Zusatz hat zu lauten: 
„Post,“ „Eilbote,“ „Eilbote bezahlt“ oder — XI’ — ufw. (vergl. § 3, IV). 
Ist keine Bestimmung über die Art der Weiterbeförderung getroffen, dann wählt 
die Ankunfts-Telegraphenanstalt die zweckmäßigste Art nach ihrem besten Ermessen. Das 
Gleiche findet statt, wenn die vom Absender angegebene Art der Weiterbeförderung sich 
als unausführbar erweist. 
A. Weiterbeförderung mit der Post. 
III. Die Ankunfts-Telegraphenanstalt ist berechtigt, sich der Post zu bedienen: 
a. wenn in dem Telegramm die Art der Weiterbeförderung nicht angegeben ist, 
b. wenn es sich um eine von dem Empfänger zu bezahlende Weiterbeförderung 
durch Eilboten handelt, und jener sich früher geweigert hat, Kosten derselben 
Art zu bezahlen. 
IV. Die Ankunftsanstalt ist verpflichtet, sich der Post zu bedienen: 
a. wenn dies ausdrücklich vom Absender (vergl. unter II) oder vom Empfänger 
(vergl. § 13, V) verlangt worden ist, 
b. wenn dieser Anstalt kein schnelleres Beförderungsmittel zu Gebote steht. 
V. Telegramme jeder Art, welche durch die Post an ihre Bestimmung gelangen, 
also auch solche, die postlagernd niedergelegt werden sollen, werden von der Ankunfts- 
anstalt ohne Kosten für den Absender und für den Empfänger als gewöhnliche Briefe 
zur Post gegeben. Ausgenommen sind jedoch folgende Fälle: 
1) Telegramme, die als eingeschriebene Briefe zur Post gegeben werden sollen, sind 
mit der vor der Adresse niederzuschreibenden Angabe „Post eingeschrieben“ oder 
— PR. —, oder, sofern es sich zugleich um postlagernde Telegramme handelt, 
mit dem Vermerk „postlagernd eingeschrieben“ oder —= (1I'R — zu versehen; 
sie unterliegen, wenn die Briefe innerhalb Deutschlands auszuhändigen sind, 
einer vom Absender zu entrichtenden Einschreibgebühr von 20 J. Diese Ein- 
schreibgebühr von 20 5H kommt auch bei der Auflieferung aller Telegramme mit 
Empfangsanzeige, die mit der Post weiterbefördert oder postlagernd niedergelegt 
werden sollen, zur Erhebung, da derartige Telegramme stets als eingeschriebene 
Briefe zur Post gegeben werden.
	        
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