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2) Telegramme, die einer an der Grenze gelegenen deutschen Telegraphenanstalt zur
Weiterbeförderung mit der Post nach dem Nachbargebiet oder darüber hinaus
übermittelt werden sollen, ohne daß die über die Grenze führenden Telegraphenver-
bindungen unterbrochen sind, werden als gewöhnliche oder als eingeschriebene fran-
kierte Briefe zur Post gegeben, je nachdem der Absender dies durch den gebühren-
pflichtigen Vermerk „Post“ beziehungsweise „Post eingeschrieben“ oder — ’I.—
verlangt hat. Die vom Absender vorauszubezahlende Gebühr beträgt im ersten
Falle 20 J, im zweiten Falle 40 J. Hat der Absender keine Postgebühren
im voraus entrichtet, so werden die Telegramme der Post als gewöhnliche, nicht
frankierte Briefe übergeben. Das Porto wird dann vom Empfänger eingezogen.
B. Weiterbeförderung durch Eilboten.
VI. Die Kosten für die Zustellung von Telegrammen mittels Eilboten an Empfänger
außerhalb des Ortsbestellbezirks der Bestimmungs-Telegraphenanstalt können vom Ab-
sender durch Entrichtung einer festen Gebühr von 40 J für jedes Telegramm voraus-
bezahlt werden. Der Absender hat in diesem Falle den Vermerk „Eilbote bezahlt“ oder
NNXI’— vor die Telegrammadresse zu setzen. Ferner steht es dem Absender eines
Telegramms mit bezahlter Antwort frei, die etwa entstehende Eilbestellgebühr für das
Antwortstelegramm nach dem Satze von 40 F im voraus bei der Aufgabe des Ursprungs-
telegramms zu entrichten. Das Ursprungstelegramm ist in diesem Falle vor der Adresse
mit dem taxpflichtigen Vermerk „Antwort und Bote bezahlt“ oder — RXU’ — zu
versehen.
Hat der Absender den Eilbotenlohn nicht vorausbezahlt, so werden die wirklich
erwachsenden Auslagen vom Empfänger oder, falls dieser nicht zu ermitteln ist oder die
Zahlung verweigert, vom Absender eingezogen.
Die Ankunftsanstalt ist befugt, die Eilbotenbestellung auch für ein Telegramm mit
der Bezeichnung „Post“ anzuwenden, sofern der Empfänger schriftlich den Wunsch aus-
gedrückt hat, seine Telegramme durch Eilboten zu erhalten. In diesem Falle haftet allein
der Empfänger für den entstehenden Botenlohn.
VII. Auf Verlangen des Absenders oder des Empfängers werden Telegramme auch
von einem Orte mit Telegraphenanstalt nach einem anderen Orte mit Telegraphenanstalt
durch Eilboten befördert. Es geschieht dies jedoch nur dann, wenn die Telegraphenanstalt