Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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dem Oberamtstierarzt unter Benützung des Formulars Anlage C Mitteilung über die 
Befunde an Tuberkulose bei den in den Schlachthäusern geschlachteten Tieren zu machen. 
Die Oberamtstierärzte haben diese Mitteilungen gesammelt spätestens bis zum 1. April 
jedes Jahres, also erstmals spätestens am 1. April 1905, dem Statistischen Landesamt 
in Stuttgart einzureichen. 
IV. Vierteljährliche Nachweisung 
über die der Schlachtvieh= und Fleischbeschau unterstellten Tiere. 
88. 
Jeder Fleischbeschauer, und zwar jeder ordentliche und jeder Ergänzungsbeschauer, 
hat unter Verwendung des Postkartenformulars Anlage D auf Grund der Einträge in 
seinem Tagebuch Nachweise über die in jedem Kalendervierteljahr der Schlachtvieh= und 
Fleischbeschau unterstellten Tiere anzufertigen und spätestens am 8. Tage jedes auf den 
Vierteljahrsschluß folgenden Monats, zum erstenmal spätestens am 8. Oktober 1904 
beim Oberamtstierarzt einzureichen. 
Bei Schlachthäusern und bei Schauämtern, an welchen mehrere ordentliche Beschauer 
gemeinsam Buch führen, hat der dienstaufsichtführende Beschauer bezw., wo nur nichttier- 
ärztliche Beschauer in Frage kommen sollten, der dienstälteste Beschauer, eine zusammen- 
fassende Vierteljahrsübersicht zu liefern. 
§9. 
Die Oberamtstierärzte haben die Meldekarten auf die Vollständigkeit ihrer Einträge 
zu prüfen und sie nach etwaiger Herbeiführung von Ergänzungen spätestens am 15. des- 
selben Monats, also erstmals am 15. Oktober 1904, gesammelt dem Statistischen Landes- 
amt in Stuttgart einzusenden. 
8 10. 
Die Oberämter haben auf Rechnung der Kanzleikostenkasse einen Vorrat von Post- 
kartenformularen nach Anlage I) mit aufgedruckter Adresse herstellen zu lassen und den 
Fleischbeschauern die nötige Anzahl mit aufgeklebter Staatsdienstmarke unter genauer 
Belehrung über die vorstehend ergangenen Vorschriften zuzustellen. Diejenigen Ober-
	        
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