Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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Nach erfolgter Aufstellung ist der angenommene Verkaufswert den beteiligten Steuer- 
pflichtigen spätestens bis 1. Februar mit dem Beifügen urkundlich zu eröffnen, daß die 
Feststellung des Verkaufswerts rechtsgültig wird, wenn nicht binnen 15 Tagen, vom 
Tage der Eröffnung an gerechnet, bei der Steuersatzbehörde Einsprache erhoben wird. 
Wird Einsprache erhoben, so ist nach Ablauf der Einsprachefrist sofort Vorlage an 
das Bezirkssteueramt zu machen, welches sodann die endgültige Feststellung des Verkaufs= 
werts einleitet. 
Ist die Feststellung des Verkaufswerts endgültig, so wird der Zuschlag zu dem 
Steuerkapital nach Maßgabe der Steuerordnung in dem Verzeichnis (Abs. 1) durch die 
örtliche Steuersatzbehörde berechnet und in das Steuerabrechnungsbuch oder in eine be- 
sondere Beilage zu demselben übertragen. Die übereinstimmung des Verzeichnisses und 
des Steuerabrechnungsbuchs wird durch die summarische Berechnung des letzteren nach- 
gewiesen. 
8 19. 
Die Zurückforderung des auf Grund der Zuschläge zum Grundkataster bezahlten 
Teils der Gemeindeumlage, falls das betreffende Grundstück seine Eigenschaft als Bauplatz 
verliert, verjährt in drei Jahren. Die Verjährung läuft vom Schluß des Steuerjahrs, 
in welchem der Verlust der Bauplatzeigenschaft durch Abänderung des Ortsbauplans ein- 
getreten ist. 
820. 
(Zu Art. 14 des Gesetzes.) 
Die Warenhaussteuer muß in allen Gemeinden erhoben werden, in welchen sich 
gewerbliche Unternehmungen der im Gesetz genannten Art mit dem je nach der Ein- 
wohnerzahl verschiedenen Mindestbetrag ihres Jahresumsatzes befinden. Für die Ein- 
wohnerzahl einer Gemeinde ist das Ergebnis der letzten allgemeinen Volkszählung 
maßgebend. 
Die Warenhaussteuer kommt in denjenigen Gemeinden, welche eine Gemeindeumlage 
erheben, in der Form eines Zuschlags zu dem der Umlage unterliegenden Gewerbesteuer- 
kapital der betreffenden Unternehmung, in allen übrigen Gemeinden abgesondert (§ 24) 
zur Veranlagung. 
Sobald in einer Gemeinde ein gewerbliches Unternehmen der im Gesetz genannten 
Art mit dem maßgebenden Mindestbetrag des Jahresumsatzes vorhanden ist, haben die 
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