Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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Der zuzuweisende Teil beläuft sich auf drei Vierteile dieses Betrags. Ist z. B. ein 
Steuerpflichtiger, welcher in der Gemeinde A. wohnt, mit einem Gesamtreineinkommen 
von 9000 ¾, welchem ein Roheinkommen von 11000 # zu Grunde liegen soll, also einem 
Einheitssatz von 295 /4, veranlagt, und entfällt von dem Roheinkommen von 11000 MA 
auf Grundbesitz in der Gemeinde B. mit einem Katasterbetrag von weniger als 500 
ein Anteil von 10 4 und auf Gebäudebesitz und Gewerbebetrieb in der Gemeinde C. 
mit einem Katasterbetrag von mehr als 500 /# ein Anteil von 2000 4, so ist an die 
Gemeinde B. nichts zu überweisen, Gemeinde C. erhält 3/8 aus /11 des Einheitssatzes 
mit 40./423 J und die Gemeinde A. behält den Rest des Einheitssatzes mit 251/477 J. 
8 36. 
(Zu Art. 27 Abs. 2 des Gesetzes.) 
Soll eine überweisung stattfinden hinsichtlich eines der Staatssteuer unterliegenden 
Waldbesitzes, welcher in mehreren Gemeinden gelegen und einheitlich bewirtschaftet ist, so 
wird zunächst der auf diesen ganzen Waldbesitz entfallende Anteil an dem Einheitssatz 
des Steuerpflichtigen ermittelt (§ 35 Abs. 3). Drei Vierteile dieses Anteils werden 
sodann an die beteiligten Gemeinden auf der Grundlage des Katasterwerts der in den 
einzelnen Gemeinden liegenden Teile des Waldbesitzes ohne Ermittlung der auf die ein- 
zelnen Waldteile tatsächlich entfallenden Einkommensteile verteilt. 
Unter einheitlich bewirtschaftetem Waldbesitz ist ein in einem Eigentum stehender 
Waldkomplex zu verstehen, welcher nach einem Wirtschaftsplan unter der Leitung des- 
selben Wirtschaftsführers bewirtschaftet wird. 
§ 37. 
Soll eine Überweisung hinsichtlich eines in mehreren Gemeinden gelegenen land- 
wirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebs erfolgen, so ist der auf das Roheinkommen 
aus dem ganzen Betrieb entfallende Anteil an dem Einheitssatz des Steuerpflichtigen statt 
unter Zugrundelegung des Roheinkommens aus den beteiligten Gemeinden unter Zugrunde- 
legung des Grund= beziehungsweise des Gewerbesteuerkapitals der Steuerpflichtigen in 
diesen Gemeinden zu berechnen. 
Im übrigen findet § 35 entsprechende Anwendung.
	        
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