Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

500 
8) Die Ermittlung des Wahlergebnisses durch die Oberamtswahlkommission hat 
spätestens am Montag, den 23. November d. Is., stattzufinden. 
9) Behufs gesetzmäßiger Durchführung des Wahlgeschäfts wird im übrigen auf die 
Bestimmungen des Landtagswahlgesetzes in der Fassung vom 2. Februar 1899 (Reg.- 
G. November 1884 (Neg. Blart S. 345) 
  
Blatt S. 31) und der Vollzugsverfügung dazu vom 88.Kaoruer 1550 (#/0 Bli 35 sowie 
darauf hingewiesen, daß 
— 
5 
S 
S 
"*-: 
.Hin den Wahllokalen und den unmittelbar an dieselben anstoßenden Räumlichkeiten 
Stimmzettel nicht aufgelegt oder verteilt werden dürfen, 
. der Wähler seinen Stimmzettel an dem abgesonderten Tisch in den gestempelten 
Umschlag zu stecken und den Umschlag mit dem Stimmzettel selbst in die 
Wahlurne zu legen hat, 
kein in die Wahlurne einmal eingelegter Umschlag aus irgend einem Grunde aus 
derselben vor der Zählung der Stimmen wieder herausgenommen werden darf, 
. von 7 Uhr abends ab nur noch diejenigen Wähler zur Stimmabgabe zugelassen 
werden dürfen, welche bereits um 7 Uhr im Wahllokal anwesend waren und 
daß die Distriktswahlkommissionen sich bei der Zählung der Umschläge und Stimmen 
sowie bei der Abfassung des Wahlprotokolls der Beihilfe dritter Personen nicht 
bedienen dürfen. 
Stuttgart, den 8. Oktober 1903. 
Pischek. 
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.