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welche Minen zu eröffnen und zu bearbeiten, jedoch muß ein Erlaubnis=
schein (nuehao) von den chinesischen Lokalbehörden zu dem Zwecke be-
sorgt werden.
Obgleich sich in den 3 östlichen Provinzen einige Bataillone nach
europäischem Muster instruierter Soldaten befinden, so wird der größte
Teil der Truppen daselbst noch nach chinesischem System instruiert. Falls
China diese Truppen zukünftig nach europäischer Art instruiert haben will,
soll es berechtigt sein, zu dem Zwecke russische Offiziere zu engagieren; das
Instruktions-Reglement soll dasselbe sein, welches jetzt von den deutschen
Militär-Instrukteuren in den Liang Kiang Provinzen benutzt wird.
Rußland hat in seinen asiatischen Provinzen keinen eisfreien und
während des ganzen Jahres für Schiffahrt offenen Hafen. Falls daher
plötzlich in Afien militärische Operationen nötig wären, würde es für Ruß-
land schwierig sein, seine Kriegsschiffe nach Willkür zu bewegen.
Da China dies wohl weiß, ist es bereit, zeitweilig an Rußland den
Hafen von Kiaochou in Shantung für 15 Jahre abzulassen. Nach Ablauf
dieser Zeit soll China alle Kasernen, Warenlager, Maschinenwerkstätten,
Docke, welche Rußland während dieser Zeit erbaut hat, käuflich erwerben.
Sollte jedoch keine Gefahr sein, welche militärische Operationen notwendig
macht, soll Rußland nicht sofort den Hafen in Besitz nehmen, oder ihn
beherrschende Punkte besetzen, damit nicht die Eifersucht oder der Verdacht
anderer Mächte erweckt wird. Betreffend den Betrag für Benutzung des
Hafens, und die Zahlung desselben, soll später ein spezielles Uebereinkommen
getroffen werden.
Da die Liaotung-Häfen Soushunkon und Talienwan strategisch
wichtige Punkte sind, soll China dieselben schnellmöglichst stark befestigen,
um gegen zukünftige Gefahr geschützt zu sein. Rußland soll alle Hilfe und
Unterstützung gewähren, diese beiden Häfen zu beschützen, und soll nicht
erlauben, daß eine andere europäische Macht dieselben besetzt.
China verpflichtet sich, diese Häfen nie an eine andere Macht abzu-
treten. Falls Umstände es erforderlich machen, und Rußland plötzlich in
einen Krieg verwickelt wird, so bewilligt China, daß Rußland zeitweilig
Truppen und Kriegsschiffe in beiden Häfen konzentrieren darf, um es besser
in den Stand zu setzen, den Feind anzugreifen oder seine eigene Stellung
zu decken.
Falls keine Gefahr für militärische Operationen Rußlands ist, soll
China die vollständige Administration der beiden Häfen haben, und Ruß-
land darf sich in dieselben nicht einmischen.
Betreffend den Bau der Bahnen in den 3 östlichen Provinzen, Er-
öffnung und Bearbeitung von Minen, so soll beides sofort nach Ratifizie-
rung dieser Konvention in Kraft treten, und soll allen russischen Zivil-
und Militärbehörden, Kaufleuten u. s. w. jeder Schutz und jegliche Unter-
stützung durch die chinesischen Lokalbehörden zu teil werden.
Nach Unterzeichnung der Konvention durch die Kaiser von China
und Rußland soll dieselbe sofort in Kraft treten, ausgenommen die Stipu-
lationen betreffend Port Arthur, Talienwan und Kiaochou.
Der Platz für Austausch der Ratifikationen soll später bestimmt
werden, jedoch muß solche innerhalb 6 Monaten erfolgen. Es ist ferner
bestimmt, daß diese Konvention in 3 Sprachen — chinesisch, russisch, fran-
zösisch — ausgeschrieben wird, und daß eine Abschrift in jeder Sprache im
Besitz beider kontrahierenden Mächte ist. Der Inhalt der Abschriften muß
genau revidiert werden, damit dieselben in allen Punkten gleich sind; sollte
in Zukunft ein Disput vorfallen, soll der Wortlaut der französischen Abschrift
maßgebend sein.