Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

351 
M 23. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart, Dienstag, den 25. Oktober 1904. 
Inhalt: 
Verfügung der Ministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen, betreffend die Vollziehung des Gesetzes 
vom 20. Dezember 1899 über die Anlegung und Fortführung der Steuerbücher. Vom 21. Oktober 1901. 
  
Verfügung der Ministerien der Justiz, des Junern und der Finanzen, 
betreffend die Vollziehung des Gesehes vom 20. Dezember 1899 über die Aulegung und 
Fortführung der Stenerbücher. Vom 21. Oktober 1904. 
In Abänderung und Ergänzung der Verfügung der Ministerien der Justiz, des 
Innern und der Finanzen, betreffend die Vollziehung des Gesetzes vom 20. Dezember 
1899 über die Anlegung und Fortführung der Steuerbücher, vom 18. Januar 1900 
(Reg. Blatt S. 65) wird nachstehendes verfügt: 
S§l. 
Nachdem durch Art. III des Gesetzes, betreffend Abänderungen des Gesetzes vom 
28. April 1873 über die Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuer, vom 8. August 1903 
(Reg. Blatt S. 329) bei den Gebäuden an Stelle des Kapitalwerts (Steueranschlags) 
die dreiprozentige Rente aus demselben als Steuerkapital festgesetzt worden ist, sind im 
Steuerbuch Spalte 7 künftig die neuen Steuerkapitale vorzutragen. 
Außerdem sind jedoch wie bisher auch die Gebäudesteueranschläge aufzuführen und 
zwar sind in Spalte 7 des Steuerbuchs die Einträge der Gebäudesteueranschläge mit
	        
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