Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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Bekauntmachnug des Ministerinms des Innern, 
betreffend die Unbrauchbarmachung nicht zum Genusse für Menschen bestimmter ausländischer Fette. 
Vom 18. Februar 1904. 
Auf Grund des § 29 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen D zum Schlachtvieh- 
und Fleischbeschaugesetz (Reg. Blatt von 1902 S. 333) ist vom Reichskanzler für aus- 
ländische, zu technischer Verwertung bestimmte Fette als Mittel zur Unbrauchbarmachung 
für den menschlichen Genuß auch Birkenöl zugelassen worden. 
Stuttgart, den 18. Februar 1904. 
Pischek. 
Hekanntmachung des Ministeriums des Kirchen- und Schulwesens, 
betreffend die Bezeichnung der landwirtschaftlichen Akademie in Hohenheim. Vom 24. Februar 1904. 
Seine Königliche Majestät haben vermöge Allerhöchster Entschließung vom 
24. Februar d. Is. gnädigst zu verfügen geruht, daß die landwirtschaftliche Akademie in 
Hohenheim künftig die Benennung 
„Königliche landwirtschaftliche Hochschule“ 
zu führen hat. 
Stuttgart, den 24. Februar 1904. 
Weizsäcker. 
Bekanntmachung der Tivilkammer des fKl. Landgerichts Tübingen, 
betreffend das Familienstatat der Freiherrn von Gültlingen 1903. Vom 9. Februar 1904. 
Die Agnaten der ritterschaftlichen, in Berneck, Oberamts Nagold, ansässigen Familie 
der Freiherrn von Gültlingen haben ein „Familienstatut der Freiherrn von Gült- 
lingen 1903“ errichtet. 
Das Familienstatut trifft nähere Bestimmungen über die Zugehörigkeit zur Familie, 
die Rechte der Mitglieder, die Einsetzung eines engeren und weiteren Familienrats. Es 
regelt die Anteile und die Vererbung, die Verwaltung und die Veräußerungsbefugnis 
hinsichtlich des Fideikommißvermögens.
	        
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