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Art. 2.
Der Art. 14 erhält folgende Fassung:
In den Fällen des § 24, des § 42 Abs. 6, des § 47 des Krankenversicherungsgesetzes
und in den nach den gleichen Vorschriften zu behandelnden Angelegenheiten (§§8 64, 72
und 85 des Krank sicherungsgesetzes), sowie in den Fällen des § 45 Abs. 6 des
genannten Gesetzes steht den Beteiligten gegen die Entscheidung oder die Verfügung der
höheren Verwaltungsbehörde oder der Aussichtsbehörde Beschwerde an die derselben vor-
gesetzte Stelle und gegen die Entscheidung der letzteren Rechtsbeschwerde (Art. 13 des
Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege) an den Verwaltungsgerichtshof zu.
Die Beschwerde ist bei Verlust des Beschwerderechts binnen der Frist von vier
Wochen, von der Zustellung der angefochtenen Entscheidung an gerechnet, bei der zustellen-
den Behörde oder bei der Behörde, gegen deren Entscheidung sie gerichtet ist, schriftlich
oder mündlich zu Protokoll anzubringen.
Auf die Rechtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof finden die Bestimmungen
der Art. 60 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, ausgenommen Art. 62,
mit der Maßgabe Anwendung, daß die Frist zur Erhebung derselben vier Wochen beträgt.
Unser Ministerium des Innern ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt.
Gegeben Stuttgart, den 3. November 1904.
Wilbeln.
Breitling. Pischek. Zeyer. v. Soden. Weizsäcker. v. Schnürlen.
Versügung des Ministeriums des Innern,
betreffend eine Abänderung der Vollzugsver fügung zum Invalidenversicherungsgesetz vom
25. November 1899. Vom 8. November 1904.
Die Verfügung des Ministeriums des Innern vom 25. November 1899, betreffend
den Vollzug des Invalidenversicherungsgesetzes vom 13. Juli 1899 (Reg. Bl. S. 1037 ff.)
wird wie folgt ergänzt: