Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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8g 37 Abs. 2 erhält folgenden Zusatz: 
„Zur Ausstellung und zum Umtausch der Quittungskarten für solche 
Personen, welche sich dauernd im Ausland aufhalten und dort gemäß § 145 
Abs. 1 des Invalidenversicherungsgesetzes die Versicherung freiwillig fortsetzen, 
sind alle Ortsbehörden innerhalb des Bezirks derjenigen Versicherungsanstalt 
verpflichtet, deren Name auf der ersten Quittungskarte angegeben ist. Hat 
der Versicherte eine im Inlande lebende Person mit der Beitragsentrichtung 
und dem Umtausch der QOuittungskarten beauftragt, so ist auch die für den 
Wohnsitz dieses Beauftragten zuständige Ortsbehörde zur Ausstellung und zum 
Umtausch der Quittungskarten verpflichtet.“ 
Stuttgart, den 8. November 1904. 
Pischek. 
Sekanntmachung des Ministeriums des fKirchen- und Schulwesens, 
betreffend die Guslav von Bühler'sche Familienstistung an der Uuiverfsität Tübingen. 
Vom 10. November 1904. 
Seine Königliche Majestät haben am 9. November ds. Is. allergnädigst 
geruht, der Stipendienstiftung des verstorbenen Geheimen Hofrats Gustav von Bühler 
in Stuttgart an der Universität Tübingen die Genehmigung zu erteilen. 
Stuttgart, den 10. November 1904. 
Weizsäcker. 
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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