Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

396 
die Erklärung des Steuerpflichtigen oder dessen Vertreters von dem Aufnahmebeamten 
in ein, Formular der Steuererklärung oder in das Aufnahmeprotokoll einzutragen, dem 
Steuerpflichtigen oder dessen Vertreter vorzulesen und von denselben zu unterzeichnen. 
Sollte ausnahmsweise eine Unterzeichnung durch die Pflichtigen nicht tunlich sein, so ist 
der Grund der Nichtunterzeichnung von dem Aufnahmebeamten zu beurkunden. 
4) Natürliche und juristische Personen, welchen gesetzlich unbedingte Kapitalsteuer- 
freiheit zukommt (Art. 6 Ziff. 1—3, 5, 6, 9 und 10 des Gesetzes) haben keine Steuer- 
erklärung abzugeben. Die in Art. 6 Ziff. 7, 8, 11—13 des Gesetzes bezeichneten Steuer- 
pflichtigen haben in der Steuerklärung zunächst den gesamten Ertrag aus Kapitalen 
und Renten und sodann die Abzüge für die steuerfreien Zwecke je besonders anzugeben, 
auch den hienach sich ergebenden steuerbaren Betrag zu berechnen. 
5) Die gesetzlichen Vertreter bedürfen keiner Vollmacht zur Abgabe der Steuer- 
erklärungen. 
Dagegen haben die Bevollmächtigten der durch Abwesenheit oder Krankheit ver- 
hinderten Personen (Art. 13 Abs. 2 des Gesetzes) schriftliche Vollmachten in Urschrift 
oder beglaubigter Abschrift zu übergeben, welche bei den Aufnahmeakten verbleiben. 
Vertreter und Bevollmächtigte haben die Steuererklärungen mit einem ihre Ver- 
tretungsmacht zum Ausdruck bringenden Zusatz zu ihrem Namen zu unterzeichnen. 
Wenn ein Steuerpflichtiger vor Ablauf der Frist zur Abgabe der Steuererklärung 
stirbt, ohne die Steuererklärung abgegeben zu haben, so ist, da die Erben zur Bezahlung 
der Kapitalsteuer des Verstorbenen bis zum Schluß des Monats, in welchem der Tod 
erfolgt ist, verpflichtet sind, den Erben oder einem Vertreter derselben gestattet, die Steuer- 
erklärung für den Verstorbenen abzugeben. Es hat dies innerhalb einer von der Auf- 
nahmebehörde zu bestimmenden weiteren angemessenen Frist zu geschehen. 
IV. Steuernachtrag. 
86. 
(Zu Art. 27 des Gesetzes). 
1) Zum Zweck der Anmeldung des von einem verstorbenen Steuerpflichtigen nicht 
oder in zu geringem Betrag angegebenen Kapital= und Rentenertrags haben die Erben, 
bezw. deren gesetzliche Vertreter den Kapital- und Rentenertrag des Erblassers je nach
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.