Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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dem Stande bei Beginn des Steuerjahrs, in welches der Todestag des Erblassers fällt 
und der vorangegangenen vier Steuerjahre, sofern der Erblasser aber erst im Laufe eines 
dieser Steuerjahre steuerpflichtig geworden ist, nach dem Stande bei Beginn der Steuer- 
pflicht festzustellen und mit den von dem Erblasser etwa abgegebenen Steuererklärungen 
zu vergleichen. 
Finden die Anmeldepflichtigen bei der Feststellung des Kapital= und Nentenertrags 
des Erblassers Anstände, so können sie die Beihilfe des Bezirkssteueramts des Wohnorts 
des Erblassers in Anspruch nehmen. Das Bezirkssteueramt ist verpflichtet, dem hicrauf 
gerichteten Ansuchen zu entsprechen, und hat hiebei nach Anleitung der Vorschrift in 
Ziff. 5 Abs. 2 unten zu verfahren. 
Jeder Erbe oder dessen gesetzlicher Vertreter ist zur Anmeldung des von dem Erb- 
lasser nicht oder in zu geringem Betrag angegebenen Kapital-= und Rentenertrags im 
ganzen Umfang verpflichtet; die Anmeldung eines Anmeldepflichtigen kommt jedoch auch 
den übrigen zu gut. 
2) Sind den Anmeldepflichtigen die in Betracht kommenden Steuererklärungen des 
Erblassers nicht bekannt, so können sie dieselben bei dem Bezirkssteueramt des Wohnorts 
des Erblassers einsehen und Abschriften derselben verlangen; sie können sich hiezu auch 
der Vermittlung des Nachlaßgerichts bedienen. 
Das Bezirkssteueramt des Wohnorts des Erblassers hat den Anmeldepflichtigen die 
Einsichtnahme der Steuererklärungen des Erblassers zu gestatten und dieselben, falls sie 
sich bei einer anderen Behörde befinden, von dort einzuholen. Für die Fertigung der 
Abschrift der Steuererklärungen wird eine Gebühr nicht angesetzt. 
3) Das Gesuch um Verlängerung der sechsmonatlichen Anmeldefrist ist bei dem 
Bezirkssteueramt des Wohnorts des Erblassers einzureichen. Es soll enthalten: den Namen, 
Stand, Wohnort und Todestag des Erblassers, die Tatsachen, auf welche das Gesuch 
gestützt wird, eine Glaubhaftmachung dieser Tatsachen, den Zeitraum, für welchen die 
Verlängerung der Frist nachgesucht wird, den Namen, Stand und Wohnort des Gesuch- 
stellers. Das Bezirkssteueramt hat diesem Gesuche, wenn nicht besondere Gründe entgegen- 
stehen, rechtzeitig zu entsprechen. Der willfährige oder ablehnende Bescheid ist dem Ge- 
suchsteller schriftlich gegen Empfangsbescheinigung zuzustellen. 
4) Die Anmeldung hat bei dem Bezirkssteueramt des Wohnorts des Erblassers zu 
erfolgen. Sie kann mündlich zu Protokoll oder schriftlich geschehen. 
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