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dem Stande bei Beginn des Steuerjahrs, in welches der Todestag des Erblassers fällt
und der vorangegangenen vier Steuerjahre, sofern der Erblasser aber erst im Laufe eines
dieser Steuerjahre steuerpflichtig geworden ist, nach dem Stande bei Beginn der Steuer-
pflicht festzustellen und mit den von dem Erblasser etwa abgegebenen Steuererklärungen
zu vergleichen.
Finden die Anmeldepflichtigen bei der Feststellung des Kapital= und Nentenertrags
des Erblassers Anstände, so können sie die Beihilfe des Bezirkssteueramts des Wohnorts
des Erblassers in Anspruch nehmen. Das Bezirkssteueramt ist verpflichtet, dem hicrauf
gerichteten Ansuchen zu entsprechen, und hat hiebei nach Anleitung der Vorschrift in
Ziff. 5 Abs. 2 unten zu verfahren.
Jeder Erbe oder dessen gesetzlicher Vertreter ist zur Anmeldung des von dem Erb-
lasser nicht oder in zu geringem Betrag angegebenen Kapital-= und Rentenertrags im
ganzen Umfang verpflichtet; die Anmeldung eines Anmeldepflichtigen kommt jedoch auch
den übrigen zu gut.
2) Sind den Anmeldepflichtigen die in Betracht kommenden Steuererklärungen des
Erblassers nicht bekannt, so können sie dieselben bei dem Bezirkssteueramt des Wohnorts
des Erblassers einsehen und Abschriften derselben verlangen; sie können sich hiezu auch
der Vermittlung des Nachlaßgerichts bedienen.
Das Bezirkssteueramt des Wohnorts des Erblassers hat den Anmeldepflichtigen die
Einsichtnahme der Steuererklärungen des Erblassers zu gestatten und dieselben, falls sie
sich bei einer anderen Behörde befinden, von dort einzuholen. Für die Fertigung der
Abschrift der Steuererklärungen wird eine Gebühr nicht angesetzt.
3) Das Gesuch um Verlängerung der sechsmonatlichen Anmeldefrist ist bei dem
Bezirkssteueramt des Wohnorts des Erblassers einzureichen. Es soll enthalten: den Namen,
Stand, Wohnort und Todestag des Erblassers, die Tatsachen, auf welche das Gesuch
gestützt wird, eine Glaubhaftmachung dieser Tatsachen, den Zeitraum, für welchen die
Verlängerung der Frist nachgesucht wird, den Namen, Stand und Wohnort des Gesuch-
stellers. Das Bezirkssteueramt hat diesem Gesuche, wenn nicht besondere Gründe entgegen-
stehen, rechtzeitig zu entsprechen. Der willfährige oder ablehnende Bescheid ist dem Ge-
suchsteller schriftlich gegen Empfangsbescheinigung zuzustellen.
4) Die Anmeldung hat bei dem Bezirkssteueramt des Wohnorts des Erblassers zu
erfolgen. Sie kann mündlich zu Protokoll oder schriftlich geschehen.
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