Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

405 
Art. 11. 
Ist der Verpflichtete mit der Bewirkung einer ihm obliegenden Leistung im Rückstand, 
so steht dem Berechtigten nicht das Recht zu, wegen der Nichterfüllung oder des Ver- 
zugs nach § 325 Abs. 2 oder § 326 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von dem Vertrag 
zurückzutreten oder nach § 527 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Herausgabe des Grund- 
stücks zu fordern. 
Art. 12. 
Der Berechtigte kann aus wichtigen Gründen verlangen, daß ihm an Stelle der 
Wohnung oder sonstiger ihm gebührender Leistungen eine Geldrente gewährt wird, welche 
dem Werte der Befreiung von der Verpflichtung zur Gewährung der Wohnung und der 
sonstigen Leistungen nach billigem Ermessen entspricht. 
Art. 13. 
Veranlaßt der Berechtigte durch sein Verhalten eine solche Störung der persönlichen 
Beziehungen zu dem Verpflichteten, daß diesem nicht zugemutet werden kann, ihm das 
fernere Wohnen auf dem Grundstück zu gestatten, so kann ihm der Verpflichtete die Woh- 
nung unter Gewährung einer angemessenen Räumungsfrist kündigen. 
Macht der Verpflichtete von dieser Befugnis Gebrauch, so finden die Vorschriften 
des Art. 12 Anwendung. 
Art. 14. 
Veranlaßt der Verpflichtete durch sein Verhalten eine solche Störung der persön- 
lichen Beziehungen zu dem Berechtigten, daß diesem nicht zugemutet werden kann, die 
Wohnung auf dem Grundstück zu behalten, so hat er dem Berechtigten, falls dieser die 
Wohnung auf dem Grundstück aufgibt, den für die Beschaffung einer andern angemessenen 
Wohnung erforderlichen Aufwand und den Schaden zu ersetzen, der daraus entsteht, daß 
dieser andere ihm gebührende Leistungen nicht auf dem Grundstück in Empfang nehmen 
kann; statt der Leistungen kann der Berechtigte Entschädigung in Geld verlangen. 
Bei beiderseitigem Verschulden finden unbeschadet des Bereicherungsanspruchs im 
Sinn des Art. 12 die Vorschriften des § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende 
Anwendung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.