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Art. 11.
Ist der Verpflichtete mit der Bewirkung einer ihm obliegenden Leistung im Rückstand,
so steht dem Berechtigten nicht das Recht zu, wegen der Nichterfüllung oder des Ver-
zugs nach § 325 Abs. 2 oder § 326 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von dem Vertrag
zurückzutreten oder nach § 527 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Herausgabe des Grund-
stücks zu fordern.
Art. 12.
Der Berechtigte kann aus wichtigen Gründen verlangen, daß ihm an Stelle der
Wohnung oder sonstiger ihm gebührender Leistungen eine Geldrente gewährt wird, welche
dem Werte der Befreiung von der Verpflichtung zur Gewährung der Wohnung und der
sonstigen Leistungen nach billigem Ermessen entspricht.
Art. 13.
Veranlaßt der Berechtigte durch sein Verhalten eine solche Störung der persönlichen
Beziehungen zu dem Verpflichteten, daß diesem nicht zugemutet werden kann, ihm das
fernere Wohnen auf dem Grundstück zu gestatten, so kann ihm der Verpflichtete die Woh-
nung unter Gewährung einer angemessenen Räumungsfrist kündigen.
Macht der Verpflichtete von dieser Befugnis Gebrauch, so finden die Vorschriften
des Art. 12 Anwendung.
Art. 14.
Veranlaßt der Verpflichtete durch sein Verhalten eine solche Störung der persön-
lichen Beziehungen zu dem Berechtigten, daß diesem nicht zugemutet werden kann, die
Wohnung auf dem Grundstück zu behalten, so hat er dem Berechtigten, falls dieser die
Wohnung auf dem Grundstück aufgibt, den für die Beschaffung einer andern angemessenen
Wohnung erforderlichen Aufwand und den Schaden zu ersetzen, der daraus entsteht, daß
dieser andere ihm gebührende Leistungen nicht auf dem Grundstück in Empfang nehmen
kann; statt der Leistungen kann der Berechtigte Entschädigung in Geld verlangen.
Bei beiderseitigem Verschulden finden unbeschadet des Bereicherungsanspruchs im
Sinn des Art. 12 die Vorschriften des § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende
Anwendung.