Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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§ 33. 
Im ersten Absatze der Ziffer 3 ist für 
„zur Zeit der endgültigen Entscheidung über den Militärpflichtigen mindestens 26 Jahre alt“ 
zu setzen: 
„beim Eintritte des Reklamierten in das militärpflichtige Alter mindestens 25 Jahre alt.“ 
Im zweiten Absatze der Ziffer 3 ist für „Unteroffiziere“ zu setzen: 
„Kapitulanten.“ 
Im ersten Absatze der Ziffer 4 ist am Schlusse hinzuzufügen: 
„Ist der vom aktiven Dienste Befreite jedoch verheiratet, so findet Ziffer 3 Anwendung.“ 
Im ersten Absatze der Ziffer 10 ist für 
„bis zu dem in ihrem dritten Militärpflichtjahre stattfindenden Aushebungsgeschäfte“ 
zu setzen: 
„bis zum 25. September des dritten Militärpflichtjahrs.“ 
An Stelle des 2. und 3. Absatzes der Ziffer 10 ist zu setzen: 
„Sie darf erfolgen: 
für die in den deutschen Schutzgebieten lebenden Militärpflichtigen: 
durch den Gouverneur oder Landeshauptmann, 
für die im Auslande lebenden Militärpflichtigen: 
durch die Berufskonsuln und, soweit die Militärpflichtigen nicht im Amtsbezirk eines 
solchen leben, durch die Gesandten des Reichs. Der Reichskanzler kann diese Befugnis 
auch einem Wahlkonsul oder einer besonderen Kommission, die auf seine Anordnung 
am Amtssitz eines Konsuls oder eines Gesandten des Reichs gebildet ist, übertragen.) 
Von jeder Zurückstellung ist die heimatliche Ersatzkommission (§ 25, 4) zu benachrichtigen. 
An den Schluß der Seite tritt nachstehende Anmerkung: 
d06e vS. „“) In Anlage 5 ist ein Verzeichnis der zur Zeit zuständigen Behörden nachrichtlich beigefügt.“ 
W 
— 837. 
— Die Ziffer 2 erhält folgende Fassung: 
v „Militärpflichtige, auf welche auch noch in ihrem fünsten Militärpflichtjahre die 
# Bestimmungen des § 30, 1 und 3 Anwendung finden, sind vom Dienste im Heere und 
Prne in der Marine auszuschließen, sofern ihre Einstellung bis zum 1. Februar des nächst- 
folgenden Kalenderjahrs nicht mehr erfolgen kann.“ 
g 42. 
In Ziffer 1 ist hinter b einzufügen: 
„C. wenn sie römisch-katholischer Konfession sind, die Subdiakonatsweihe empfangen haben und 
durch glaubhafte ärztliche Zeugnisse nachweisen, daß sie tauglich sind (§ 10, 3.)."“ 
Ziffer c wird d. 
Als Ziffer e ist aufzunehmen:
	        
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