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lichen Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, durch die Telegraphen-
Direktionen.
Die Berliner Schutzmannschaften sind gleich den Mannschaften der Gendarmerie von der Ein-
berufung zum Militairdienst im Falle einer Mobilmachung befreit.
Civil-Beamte anderer Dienstkategorien als der vorstehend aufgeführten sind beim Eintritt einer Mobil-
machung nur dann als von dem Eintritt zum Kriegsdienst im Felde befreit anzusehen, wenn die
Unentbehrlichkeit derselben durch das vorgesetzte Ministerium oder Central-Departement speziell fest-
gesetzt worden ist.
Wenn ein als unentbehrlich bezeichneter Civil-Beamter gleichwohl im Mobilmachungsfalle freiwillig
eintreten will, so soll dies zwar, jedoch nicht eher gestattct werden, bis der Beamte, unter zuvoriger
Zustimmung der ihm vorgesetzten Civil-Dienst-Behörde, für seine Stellvertretung in seinem Civil=
Amte gesorgt haben wird.
kDie nicht etatsmäßig angestellten, sondern nur gegen Diäten oder unentgeltlich beschäftigten Beamten
können, mit alleiniger Ausnahme der ad 5 b, c und d speziell angegebenen Fälle, unter keinen Um-
ständen als unentbehrlich im Civildienst angesehen werden.
Beamt, die in einem Verwaltungszweige zwar etatsmäßig besoldet werden, diese Besoldung aber
nicht aus der Staatskasse beziehen, sollen ebenso behandelt werden, wie diejenigen Beamten, welche
ihre Besoldung aus der Staatskasse zu erheben haben.
Die bei den Königlichen Gestüten angestellten Wärter können für den Fall einer Mobilmachung auf
den motivirten Antrag der Gestüts-Vorsteher von der Einziehung zum Militairdienst befreit bleiben,
soweit dies das militairische Interesse zuläßt. Von der Einbeorderung derjenigen Gestütswärter,
welche beim Eintritt einer Mobilmachung 2c. der Armee mit den Lanbdbeschälern sich auf Stationen
befinden, ist dagegen für die Dauer dieser Stationirung ganz abzusehen.
Diejenigen Civil-Behörden, welche berechtigt sind, wehrpflichtige Beamte Behufs ihrer Zurückstellung
vom Dienst im Heere für den Fall einer Mobilmachung 2c. zu reklamiren, sind angewiesen, am
1. Dezember jeden Jahres die Listen der unabkömmlichen Beamten, sowie am 1. Juni jeden Jahres
Nachtragslisten, beide nach Schema 12., an die Provinzial-General-K dos (auch für die betref-
fenden Mannschaften der Garde) gelangen zu lassen.
In beiden Listen ist der stattgehabte Abgang und Zuwachs nach Maßgabe der im Schema enthal-
tenen Andeutungen speziell zu erläutern.
Solche Reserve= oder Landwehrpflichtige Beamten, welche in Stellen neu eintreten, in denen sie
nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen unabkömmlich sind, können auch außerterminlich rekla-
mirt werden.
Für diesenigen Beamten, welche zum ersten Male reklamirt werden, ist den betreffenden Listen ein
Unentbehrlichkeits-Attest beizufügen. Bei wiederholter Aufnahme eines Beamten in die qu. Listen ist
jedoch die Beifügung eines Unentbehrlichkeits-Attestes nur in dem Falle erforderlich, wenn Aende-
rungen in der dienstlichen Stellung desselben eingetreten sind.
Die Provinzlal-Regierungen sind ermächtigt, die Gründe der Unabkömmlichkeit der von ihnen rekla-