Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

110 
die in Abs. 4 bis 6 bezeichneten Gehalte neben freier Wohnung oder Wohnungsgeld 
beziehen, zu diesen Gehalten aus der Staatskasse, vom vollendeten fünfundzwanzigsten 
Lebensjahr an gerechnet, folgende Dienstalterszulagen: 
die ständigen die unftändigen 
Lehrerinnen Lehrerinnen 
M .M 
nach vollendetem 3. Dienstjahr . .. 100 100 
„ 6. „ 150 150 
„J „ 9. „ 200 200 
„ „ 12. „ 250 250 
„ „ 15. „ 300 300 
„ „J 18. „ 400 350 
5 „ 21 „ 500 400 
(„ „J 24. „ 600 450 
„ „J 27. „ 700 500. 
Außerdem wird den unständigen Lehrerinnen nach vollendetem fünfundzwanzigsten 
Lebensjahr eine Gehaltszulage von 50 „¾ gewährt, die jedoch mit Eintritt der ersten 
Dienstalterszulage wieder wegfällt. 
Hinsichtlich der Einsetzung in diese Zulagen findet Art. 2 Abs. 2 bis 5 des Gesetzes 
vom 31. Juli 1899, betreffend die Einkommensverhältnisse der Volksschullehrer usw. 
(Reg. Bl. S. 590), entsprechende Anwendung. 
Bei Anstellung auf Lebenszeit haben die Gehalte mindestens zu betragen: 
für die höher geprüften Lehrerinnen . 1400 J, 
für die Lehrerinnen mit Volisschuldiensiprüsung. 1200 -4. 
Diese Gehalte steigen nach siebenundzwanzig Dienstjahren unter Einhaltung der in 
Abs. 1 festgesetzten Dienstaltersstufen bei den höher geprüften Lehrerinnen bis mindestens 
1700 /“, bei den Lehrerinnen mit Volksschuldienstprüfung bis mindestens 1500 J. 
Bei unständiger Verwendung haben die Gehalte mindestens zu betragen: 
für die höher geprüften Lehrerinnen . ....1200»-.-, 
für die Lehrerinnen mit Volksschuldienstprüfung .. . . .. 11II00 .“.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.