Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

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Insoweit einzelne Lehrer oder Lehrerinnen bei dem Inkrafttreten der Art. 1 bis 5 
dieses Gesetzes an Gehalt und staatlichen Zulagen mehr bezogen haben, als ihnen nach 
demselben zukommen würde, sind ihnen ihre bisherigen Bezüge fortzureichen, bis ihnen 
nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die den bisherigen mindestens gleichen Bezüge 
gewährt werden können. 
Auch sind bis zu diesem Zeitpunkt denjenigen Lehrern, bei welchen infolge der Aus- 
scheidung der kirchlichen Besoldungsteile aus dem Schuleinkommen zufolge Art. 6 auch 
nach der Gehaltsaufbesserung durch Art. 1 wegen des Wegfalls der Ortszulage eine 
Schmälerung des bisherigen pensionsberechtigten Gehaltes sich ergibt, für Rechnung der 
Staatskasse pensionsberechtigte Gehaltszulagen zur Ergänzung ihrer Gehalte auf den bis 
zum 1. April 1905 bezogenen Betrag zu reichen. 
Solchen Lehrern, welche vor dem 1. April 1899 in einen nicht zu dem inländischen 
öffentlichen Schuldienst gehörigen Lehrdienst getreten sind, dessen Einrechnung in die 
pensionsberechtigte Dienstzeit nach den bestehenden Vorschriften ausgeschlossen ist, kann 
die in einem solchen Dienst zugebrachte Zeit von den Oberschulbehörden mit Genehmigung 
des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens vom 1. April 1905 ab in die zulage- 
berechtige Dienstzeit eingerechnet werden. 
Unsere Ministerien des Innern und des Kirchen= und Schulwesens sind mit der 
Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 17. Juli 1905. 
Wilheln. 
Breitling. Pischek. Zeyer. v. Soden. Weizsäcker. v. Schnürlen. 
  
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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